Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen (weiteres Krankenhaustage- und Genesungsgeld) aus einer Unfallversicherung. Zu den vom Schutz der Versicherungsleistung umfassten Personen gehört auch der Ehemann der Klägerin, Herr E. Der Vertrag sieht u.a. eine Leistung in Form einer Zahlung von 300,00 Euro pro Tag für Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld vor und ist auf 365 Tage je Unfallereignis begrenzt.
Nach den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen (Bl. 58 ff d.A.) heißt es unter A. Definitionen / Krankenhausaufenthalt:
"Ein Krankenhausaufenthalt im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt muss von einem Arzt angeordnet sein und über einen Zeitraum von mindestens vierundzwanzig (24) Stunden ununterbrochen fortdauern. Ambulante Versorgung oder Behandlung, z. B. ambulante Operationen oder ambulante Beobachtung in einem Krankenhaus gelten nicht als Krankenhausaufenthalt. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten ebenfalls nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Krankenhaus."
Die Klausel unter D. Versicherungsleistungen / Wiederholte Krankenhausaufenthalte lautet:
"Wiederholte Krankenhausaufenthalte aufgrund desselben Unfalls sind nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn die Krankenhausaufenthalte innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem ursprünglichen Krankenhausaufenthalt stattfinden. Wir erbringen die Versicherungsleistungen nach dem Leistungsverzeichnis, das zum Zeitpunkt des Unfalls gilt."
Am 03.09.2007 erlitt Herr E mit seinem LKW auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und zog sich dabei mehrere Frakturen mit Querschnittssymptomatik zu. Es folgten stationäre Krankenhausaufenthalte vom 03.09.2007 bis zum 21.12.2007, vom 26.12.2007 bis zum 28.12.2007 und vom 31.12.2007 bis zum 15.05.2008 in unterschiedlichen Krankenhäusern.
Am 15.05.2008 wurde Herr E zu einer Anschluss- Heilbehandlung in eine Rehabilitationsklinik, die T-Klinik in C verbracht, wo er am 23.10.2008 aus der Behandlung entlassen wurde.
Die Beklagte bezahlte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 73.800,00 Euro für 246 Tage.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 51.743, 62 Euro bis zum 27.02.2009 auf. Die Summe setzte sich aus dem Krankenhaustagegeld und dem Genesungsgeld für den Aufenthalt von E vom 15.05.2008 bis zum 23.10.2008 in der Heinrich Sommer Klinik in C in Höhe von 48.300.00 Euro und den Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zusammen. Mit Schreiben vom 27.02.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung ab. Am 09.03.2009 forderte die Klägerin, unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzung auf maximal 365 Tage nach der Klausel D. Versicherungsleistungen / A - Unfall- Krankenhaustagegeld der Versicherungsbedingungen, die Beklagte auf, 35.700.00 Euro zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis spätestens den 23.03.2009 zu zahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse für den Aufenthalt in der T-Klinik Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 119 Tage in Höhe von jeweils 300 Euro bezahlen. Grundsätzlich sei jede medizinisch notwendige vollständige Heilbehandlung, die von einem Arzt angeordnet wurde und länger als 24 Stunden dauere als Krankenhausaufenthalt im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Die Erwähnung der Sanatorien und Erholungsheime sei abschließend und das Wort "ebenfalls" sei lediglich auf die zuvor bereits ausgeklammerte "ambulante Versorgung oder Behandlung" bezogen. Daher sei der Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin in der Rehabilitationsklinik von dem Krankenhausaufenthaltsbegriff im Sinne der Versicherungsbedingungen umfasst.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie 35.700 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu bezahlen.
2.
an sie 2.310,50 Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld bestehe nicht. Entscheidend sei nicht, ob die T-Klinik unter die Definition eines Sanatoriums bzw. eines Erholungsheimes falle, sondern dass es sich nicht um ein "Krankenhaus" handle. Die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zeige, dass die Aufzählung nicht abschließend sei. Zudem würde es sich nicht um eine Heilbehandlung handeln, sondern um eine Reha- Maßnahme. Ferner hätte der Aufenthalt in der T-Klinik später als 90 Tage nach dem ersten Krankenhausaufenthalt stattg...