Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 127 C 547/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln – 127 C 647/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen beitritt (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.), hat das Amtsgericht die Beklagte zur Rückzahlung der aufgrund des Beitrittsantrages vom 22. 3. 2000 geleisteten Kontoeröffnungszahlung von 3.000,00 DM verurteilt, weil die Klägerin ihre Beitrittserklärung mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung rechtzeitig widerrufen habe.
Die Belehrung über das dem Kunden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. zustehende Widerrufsrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.) hat zwar grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Etwas anderes muss jedoch dann zu gelten, wenn die Verhandlungen zwischen der anderen Vertragspartei und dem Kunden in einer anderen Sprache geführt werden oder der Vertrag in einer Sprache abgefasst ist, derer der Kunde allein mächtig ist. In diesen Fällen kann nämlich – für die andere Vertragspartei erkennbar – durch eine in deutscher Sprache formulierte Widerrufsbelehrung der mit ihr verfolgte Informationszweck nicht erreicht werden. Denn der Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes und der hierüber zu erteilenden Belehrung liegt gerade darin, dem Kunden nach Abschluss der Vertragsverhandlungen und Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit einzuräumen, sich unbeeinflusst und in aller Ruhe über die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung Klarheit zu verschaffen und zu überlegen, ob er das eingegangene Geschäft mit allen rechtlichen Konsequenzen wirklich will. Dieser Zweck wird indessen verfehlt, wenn dem Kunden ein schriftlicher Vertrag mit einer Widerrufsbelehrung in einer Sprache vorliegt, die er mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfange versteht. Von daher ist die Belehrung in der Sprache zu erteilen, in der die Verhandlungen geführt worden sind und derer der Kunde mächtig ist (ebenso: AG Kirchhain, VuR 1989, 21: AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 18 10. 1994 – 23 C 885/93 –; Fische./Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rdnr 37).
An einer diesem Erfordernis genügenden Widerrufsbelehrung fehlt es im Streitfälle. Wie nämlich die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, sind die Vertragsverhandlungen mit der – jedenfalls seinerzeit der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Klägerin zumindest im Wesentlichen in polnischer Sprache geführt worden. Es hätte deshalb die schriftliche Widerrufsbelehrung auch in dieser Sprache erteilt werden müssen, um die Wochenfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. in Gang zu setzen.
Ist mithin die Belehrung bereits aus den dargestellten Gründen nicht ordnungsgemäß, so kann es dahin stehen, ob sie darüber hinaus auch noch aus anderen Gründen – etwa mangels deutlicher drucktechnischer Hervorhebung in dem bei der Klägerin verbliebenen Vertragsexemplar (so das Landgericht Dortmund in seinen Urteilen vom 27.7.2000 – 2 O 198/00- und vom 8.2.2001 – 2 O 470/00 –) oder wegen unklarer Angaben zur Fristberechnung (vgl. dazu BGHZ 126, 56) unwirksam ist.
Aufgrund des erklärten Widerrufs ist die Beklagte zur Rückzahlung der Kontoeröffnungszahlung verpflichtet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F.). Dem steht der in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. 7.2001 (NJW 2001, 2718) aufgestellte Grundsatz, dass der auf das HWiG gestützte Widerruf einer Beteiligung an einer Publikums–BGB–Gesellschaft zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt und damit lediglich zu einem ex nunc wirkenden Austrittsrecht führt, nicht entgegen. Diese Rechtsfolge tritt nämlich – wie sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt – nur dann ein, wenn die Beteiligung des Anlegers an der Gesellschaft tatsächlich erfolgt und die Gesellschaft damit in Vollzug gesetzt worden ist. Dies war im Streitfall zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechtes jedoch noch nicht der Fall. Denn ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 12.1.2001 (GA 90) war die vorgesehene Eintragung der Klägerin in das Handelsregister selbst an diesem Tage noch nicht erfolgt.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Beschwerdewert: 1.533,88 EUR.
Unterschriften
Offermann, Wurm, Hofmeister
Fundstellen