Beteiligte

Rechtsanwälte Zain und Dahlmann

Rechtsanwälte Dr. Lange, Dr. Wilbert u. a

 

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Dezember 1999 – Aktenzeichen 31 O 1244/99 – wird aufgehoben; der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheit von DM 2.500,00 abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, wozu insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs zählt.

Aufgrund der nachstehend wiedergegebenen Anzeige der Antragsgegnerin im Bergischen Handelsblatt vom 8.12.1999 erwirkte der Antragsteller im Beschlußwege gegen die Antragsgegnerin am 20.12.1999 eine einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, mit der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, wie nachfolgend wiedergegeben, für ein Mobiltelefon nebst Telefonkarte unter Preisangabe ohne Hinweis auf die Höhe der Gesprächsgebühren bzw. -tarife zu werben:

 

Fundstellen

Dokument-Index HI512307

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