Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 (28 O 96/12) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit welcher den Antragsgegnerinnen im Hinblick auf zwei Veröffentlichungen in der Onlineausgabe sowie Printausgabe der Zeitschrift Y die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt wurde.
Der Antragsteller ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Am 20.03.2010 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und befand sich bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Mannheim fand am 06.09.2010 statt. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.05.2011 wurde der Antragsteller freigesprochen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist Herausgeberin der Zeitschrift Y, die von der Antragsgegnerin zu 2) verlegt wird. Die Antragsgegnerin zu 2) zeichnet sich laut Impressum verantwortlich für die Website www.anonym.de.
Die Nachricht von der Verhaftung des Antragstellers sowie der folgende Prozessverlauf stießen auf eine überragende mediale Aufmerksamkeit. Seit seiner Verhaftung wurde vielfach und umfangreich über den Antragsteller in den Medien berichtet. Dabei wurde auch über das vermeintliche Opfer der Vergewaltigung, die Anzeigenerstatterin Z, berichtet. Diese gab der Zeitschrift "C" im Juni 2011 ein ausführliches Interview, in welchem sie ihre Version der Geschehnisse rund um den Vergewaltigungsvorwurf schilderte. In der Cn taucht sie mit dem Namen "Z" auf. Seit diesem Zeitpunkt wurde auch in anderen Medien unter der Nennung des Namens der Anzeigenerstatterin über den "Fall M" berichtet. So veröffentlichten auch die Antragsgegnerinnen in der Ausgabe Herbst 2011 der Zeitschrift Y ein Interview mit dem Therapeuten von Z, in dem diese mit vollem Namen genannt wurde.
Am 18.01.2012 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 2) im Internet unter www.anonym.de den Artikel "Ys Vorschlag zum Unwort des Jahres". Dort hieß es:
" Nun steht also das 'Unwort des Jahres 2012' fest: 'Döner-Morde'. Die Jury der 'Geselschaft für deutsche Sprache (fünf Männer, eine Frau) wählte den Begriff, den selbst Innenminister Friedrich verwendete, weil die 'folkloristisch-stereotype Etikettierung einer rechts-terroristischen Mordserie' die Opfer 'in höchstem Maße diskriminiert'. Y schließt sich der Begründung an, hätte aber auch noch zwei weitere Vorschläge gehabt: 'einvernehmlicher Sex' und 'Unschuldsvermutung'. Begründung? Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden."
Auf Seite 11 der Printausgabe Winter 2012 der Y veröffentlichte die Verfügungsbeklagte zu 2) unter dem Titel "Das Unwort des Jahres 2012":
" Am 17. Januar 2012 ist es mal wieder soweit: Dann verkündet die 'Unwort-Jury' der 'Gesellschaft für deutsche Sprache' das 'Unwort des Jahres'. Y greift diesmal der Entscheidung voraus und verkündet hiermit schon mal ihre Unworte des Jahres, denn wir konnten uns zwischen zweien einfach nicht entscheiden. Sie lauten: 'einvernehmlicher Sex' und 'Unschuldsvermutung'. Begründung? Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltigung nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden."
Im Hinblick auf die zitierten Artikel, die der Antragsteller am 30.01.2012 zur Kenntnis nahm, ließ er die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 17.02.2012 abmahnen. Der Onlineartikel wurde daraufhin gelöscht. Eine Unterlassungserklärung gaben die Antragsgegnerinnen nicht ab.
Mit Beschluss vom 28.02.2012 (28 O 96/12) hat die Kammer den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,
durch die Verbreitung der Äußerung "Da fragt man am besten E oder Z oder irgendeine von den 86800 geschätzten vergewaltigten Frauen im Jahr, deren Vergewaltiger nie angezeigt, nie angeklagt oder nie verurteilt wurden." den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Frau Z begangen, wenn dies geschieht wie im Artikel "Das Unwort des Jahres 2012" auf Setie 11 der Zeitschrift Y Ausgabe Winter 2012 oder dem am 18.0102012 im Internetangebot Y.de veröffentlichten Artikel "Ys Vorschlag zum "Unwort des Jahres"".
Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.02.2012 haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 05.04.2012 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch die angegriffenen Artikel der Antragsgegnerinnen der unwahre Eindruck entstehe, er habe eine Vergewaltigung zum Nachteil der Z begangen. Dies folge aus dem verknüpfenden Sinnzusammenhang zwischen 86800 Vergewaltigungsopfern mit den Frauen E und Z. Dabei werde Z der Personengruppe vergewaltigter Frauen, deren Vergewaltigung...