Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 84 O 59/11)

 

Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 16.12.2011; Aktenzeichen 6 U 146/11)

 

Tenor

  • I.

    Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.03.2011 (84 O 59/11) wird bestätigt.

  • II.

    Die Antragsgegnerin tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Telekommunikations- und Internetdienstleistungen.

Die Antragstellerin betreibt ein bundesweites Telefonnetz und bietet den Verbrauchern auch die diesbezüglichen Endeinrichtungen (Telefonanschlüsse) an, über die die Kunden sowohl telefonieren als auch das Internet nutzen können. Die Antragstellerin bietet auch Produkte mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s (ca. 50.000 kbit/s) als "VDSL X1" an.

Die Antragsgegnerin ist als TV-Kabelnetzbetreiberin in Teilen Os tätig und bietet über das Kabelnetz - soweit technisch möglich - auch Telefon- und Internetdienstleistungen an. Die genannten Leistungen bietet die Antragsgegnerin auch kombiniert als sogenannte "Y"-Pakete an, wobei die Angabe "Y" durch die Angabe der Übertragungsleistung ergänzt wird (bis 16.000 kbit/s oder bis 32.000 kbit/s).

Die Antragsgegnerin hat mit den als Anlage K 1 - K 2 vorgelegten und im Tenor der nachstehenden einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Werbemitteln für ihre Y-Produkte mit der blickfangmäßig herausgestellten Angabe

"Doppelt so schnell wie normales DSL"

geworben. In dem rot hinterlegten "Störer" wird das "Y 32.000"- Angebot unter Angabe des Preises von 25,- € mtl. beworben, hinter dem sich ein Anmerkungsstern befindet. In einer Fußnote im Innenteil bzw. bei der Plakatwerbung am unteren Rand findet sich eine mit einem Sternchen versehene Fußnote, in der es heißt:

"Im Vergleich zu normalem DSL mit bis zu 16.000 kbit/s."

Die Antragstellerin hält diese Werbung aus verschiedenen Gründen, hinsichtlich derer die Kammer auf die Antragsschrift verweist (die Kammer wird - soweit erforderlich - in den Entscheidungsgründen im Einzelnen auf den Vortrag der Parteien eingehen) , für wettbewerbswidrig.

Die Antragstellerin hat am 16.03.2011 die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt:

Landgericht Köln

BESCHLUSS

84 O 59/11

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Werbung der Antragsgegnerin sowie sonstiger Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz sowie die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 11.03.2011 (84 AR 3/11) haben vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe

"Doppelt so schnell wie normales DSL"

zu werben und oder werben zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)

und/oder

2. Der Antragsgegnerin ist eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

4. Streitwert: € 100.000,-.

Landgericht Köln, den 27.02.2012

4. Kammer für Handelssachen

Nach Widerspruch beantragt die Antragstellerin,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.03.2011 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.03.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält ihre Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Insoweit nimmt die Kammer insbesondere auf die Widerspruchsbegründung Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.03.2011 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist.

Im Einzelnen:

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - TÜV, aus [...]).

Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch erst in zweiter Linie auf den Angriff "Täuschung über die Verfügbarkeit" gestützt werde. Hiermit hat sie die Reihenfolge bestimmt, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend machen will und damit den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur alternativen Klagehäufung Genüge getan. Denn auch nach Auffassung der Kammer stellen die beiden anderen Angriffe (Abgrenzung zu "normalem" DSL, doppelte Gesch...

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