Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Weise Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Dienstbarkeit „Recht zur Ein- und Ausfahrt” auf dem Grundstück der Klägerin.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim, Blatt …, unter der lfd. Nr. 18 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Gemarkung C, Flur …, Parzelle … Das Grundstück verläuft – von der L Straße ausgehend – in Form eines Weges zu weiteren Grundstücken der Klägerin, nämlich Flur …, Parzellen …, … und ….

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L 1, Flur …, Nr. … und …. Das Gesamtgrundstück liegt an der L Straße und grenzt mit seiner Parzelle … an das Grundstück der Klägerin Flur …, Nr. ….

Den Beklagten zu 2) und 3) gehören die im Grundbuch C Blatt … Flur …, Nr. …, später Nr. … und heute Nr. … und …, und Blatt … Flur …, Nr. … eingetragenen Grundstücken zu. Das Grundstück Flur …, Nr. … grenzt an die L Straße, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude hat die Hausnummer ….

Die Beklagten zu 4) und 5) sind Eigentümer des im Grundbuch L 1 Bl. …, Flur …, Nr. 1 eingetragenen Grundstücks. Dieses grenzt ebenfalls an die L Straße, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude hat die Hausnummer ….

Die Grundstücke der Beklagten sind um das Grundstück der Klägerin, Flur …, Parzelle …, herum angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Beklagten zu 1) zu den Akten gereichte Übersichtskarte Bezug genommen.

Das Grundstück der Klägerin ist am 19.11.2001 in Abt. II lfd. Nr. 12 des Grundbuchs mit einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts belastet worden:

„Grunddienstbarkeit – Recht zur Ein- und Ausfahrt – für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C Flur …, Nr. … und Flur …, Nr. … (Blatt …) und Flur …, Nr. …, sowie L 1 Flur …, Nr. 1 (Blätter … bis …) und Flur …, Nr. 4 im gleichen Rang mit dem Recht Abt. II Nr. 13 Bezug: Rechtskräftiger Auseinandersetzungsplan Nr. 601 im Umlegungsverfahren C / L 1 B 197.”

Die als herrschend eingetragenen Grundstücke entsprechen den Grundstücken der Beklagten sowie den weiteren oberhalb des Weges, Parzelle … Nr. …, gelegenen Grundstücken der Klägerin, was sich aus den ebenfalls am 19.11.2001 in Abt. II lfd. Nr. 12 zu lfd. Nr. 12 ergänzend eingetragenen Erläuterungen zu den herrschenden Grundstücken ergibt.

Die Eintragung war mit Bezug auf einen Auseinandersetzungsplan ONr. 601 vorgenommen worden. Dieser wurde in den Jahren 1936/37 im Rahmen des Umlegungsverfahrens C – L 1 B 197 erstellt und berücksichtigte unter anderem auch Änderungen in der Grundstücksbezeichnung, die aufgrund des Umlegungsverfahrens vorgenommen wurden. So gingen die von einem Rechtsvorgänger der Klägerin in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücke H II …/… und …/… in dem Grundstück Flur …, Parzelle …, auf.

In diesem Plan ist das neu benannte Grundstück der Klägerin, Parzelle …, unter § 10 (Beschränkungen des Eigentums) B II mit einer einzutragenden Berechtigung „Ein- und Ausfahrt” aufgeführt. Als berechtigte Grundstücke erscheinen diejenigen der Beklagten Gemarkung C, Flur …, Nr. …, Nr. … und …, sowie L 1, Flur …, Nr. 1 und 4.

Gleichzeitig hatten im Rahmen des Auseinandersetzungsplanes die Eigentümer, zu deren Gunsten auf den Grundstücken Gemarkung L 1 Flur H II, …/… (später …/…) und …/… – heute Flur …, Nr. … – eine Grunddienstbarkeit eingetragen war, deren Löschung bewilligt, soweit diese entweder in § 10 neu errichtet werden sollten oder durch die Neueinteilung hinfällig geworden waren.

Entsprechend führte der Auseinandersetzungsplan ONr. 601 aus dem Jahre 1936/37 unter „zu löschende Einschränkungen” auf:

„Die Eigentümer der im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Ordnungsnummern bewilligen und beantragen, daß nach Ausführung des Auseinandersetzungsplanes folgende im Grundbuch aufgeführte Belastungen gelöscht werden, weil sie entweder in § 10 neu errichtet oder aber durch Neueinteilung der Grundstücke hinfällig geworden sind.”

Aufgeführt waren in diesem Verzeichnis die Grundstücke mit den Nummern …/…, …/… „Wegeberechtigung”. Die auf den vorgenannten Grundstücken eingetragene alte Grunddienstbarkeit wurde am 20.5.1938 gelöscht.

Ein Antrag der Klägerin vom 12.1.2002 auf Löschung der am 19.11.2001 eingetragenen Grunddienstbarkeit wurde mit Beschluß vom 21.2.2002 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Erinnerung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin behauptet, die Belastung des Grundstücks sei ohne Bewilligung erfolgt. Früher seien nur die Grundstücke Flur H II, …/… (später …/…) und …/… mit einer Grunddienstbarkeit belastet gewesen. Das neu entstandene Grundstück Flur …, Nr. … setze sich aus diesen...

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