Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen 204 C 1/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.07.2020 – 204 C 1/20 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin der Einheit Nr. 11 mangels Ausübung der dem Eigentümer der Einheit Nr. 11 gemäß § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung alt (Urkunden des Notars Dr. I vom 22.12.2002, Urkunden-Nr. …/2002 und Änderungsurkunde vom 13.03.2003, Urkunden-Nr. …/2003) und Ziffer 2.1.1. Teilungserklärung neu (Urkunde des Notars a.D. L als amtlich bestellter Vertreter von Dr. C vom 22.09.2016, Urkunden-Nr …/2016) zustehenden Ausbaurechte bis zu Beginn der Errichtung/Ausübung der Rechte gem. § 5 Abs. 2 Teilungserklärung alt und Ziffer 2.1.1. Teilungserklärung neu nicht verpflichtet ist, über die allgemeinen Regelungen/sonstigen Bestimmungen der Teilungserklärung hinaus Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Dachaufbauten inklusive der Anschlüsse an das Hauptdach allein zu tragen.

Der Beschluss zu TOP 7 aus der Eigentümerversammlung vom 05.12.2019 wird, soweit der Beschluss die Erhebung einer Klage gegen die Klägerin vorsieht, für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach Kopfteilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N-H-Straße 4, … Köln. Sie streiten um die Kostenlast für die Instandhaltung/Instandsetzung der Gauben und Dachfenster in der Sondereigentumseinheit Nr. 11, die bereits vor 2002 erstellt wurden. Die Klägerin erwarb die Einheit Nr. 11 im Jahr 2017.

Mit Urkunde vom 22.12.2002 – UR.Nr. … für 2002 – (Bl.15ff GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die ursprüngliche Teilungserklärung abgeändert und insgesamt neu gefasst. Dem jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 11 wurde gem. § 5 Abs. 2 das Recht eingeräumt, auf seine Kosten in die Fläche des Dachs Loggien, Dachgauben und Dachfenster nach seiner Wahl einzubauen.

Mit Urkunde vom 22.9.2016 – UR.Nr. … für 2016 – (Bl.45ff), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die Teilungserklärung abgeändert. Unter 2.1.1. heißt es u.a.:

„Für die Dachflächen und Dachteile, die nicht zu den in § 5 Abs. 2 der TE-alt genannten Bauten und deren oben beschriebenen Ergänzungen gehören, sollen dagegen für Instandhaltung und Instandsetzung sowie die damit verbundenen Kosten die allgemeinen Regeln der Teilungserklärung zur Anwendung kommen.”

Die Klägerin ficht die Beschlussfassungen zu TOP 6 – Negativbeschluss Kostentragung Dachfenster und Gauben – und zu TOP 7 – Beauftragung Rechtsanwalt E zur Klageerhebung gegen die Miteigentümerin M auf Erstattung der Kosten für Gaubenreparatur und Streitverkündung in diesem Verfahren gegenüber dem Notar – aus der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 an und beantragt weiter festzustellen, dass die Klägerin als Eigentümerin der Einheit Nr. 11 mangels Ausübung der Ausbaurechte nicht verpflichtet sei, über die allgemeinen Regelungen/ sonstigen Bestimmungen der Teilungserklärung hinaus, Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung für die Dachaufbauten inklusive der Anschlüsse an das Hauptdach allein zu tragen.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zu TOP 6 und 7 hat es ausgeführt, dass den Beklagten die Beschlusskompetenz fehle. Sie seien nicht befugt, über Kostentragungspflichten im Beschlusswege zu entscheiden. Bei dem Dachgeschoss handele es sich um Gemeinschaftseigentum, so dass die Instandhaltungskosten nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden könnten. Aus der Teilungserklärung ergebe sich eindeutig, dass nur für den Fall, dass Dachaufbauten vorgenommen würden, sich eine Kostenpflicht ergebe. Der Wortlaut zu § 5 Abs. 2 alte Fassung und Ziffer 2.1.1. lasse keine Auslegung zu; er sei eindeutig. Demgemäß sei auch dem Feststellungsantrag zu entsprechen gewesen.

Mit der Berufung rügen die Beklagten zunächst, dass ihnen der Schriftsatz vom 02.06.2020 nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.

Weiter führen sie aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht von fehlender Beschlusskompetenz ausgegangen sei. § 16 Abs. 2 WEG sei dispositives Recht, so dass die Miteigentümer mit Mehrheit etwas anderes beschließen könnten. Das Amtsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung vorliegen könnten. Auch habe das Amtsgericht versäumt, den Sachverhalt aufzuklären.

Weiter gehe das Amtsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Teilungserklärung so zu verstehen sei, dass die Sondereigentümer der Wohnung Nr. 11 nicht die vergangenen – also vor 2016 entstandenen Kosten – für die Dachausbauten zu tragen hätten. Das Amtsgericht hätte nicht allein am Wortlaut festhalten dürfen, sondern den § 133 BGB beachten müssen. Das Amtsgericht habe übersehen, dass die Beklagten die Voraussetzungen einer falsa demonstratio ...

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