Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen 2 StR 530/18)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.692,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2013 an die B Rechtsschutzversicherung AG zu deren Az. … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 71% und der Beklagte zu 29%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf materiellen wie immateriellen Schadensersatz infolge einer vorsätzlichen Körperverletzung am 17.05.2013 in Köln.

Die Parteien kennen sich aus einem Angelverein persönlich. Beide befanden sich – wie auch die Zeugen T, U und J – als Gäste auf einer Hochzeitsfeier des Ehepaares T-L auf deren Grundstück. Im Garten waren für die Feier Zelte, Sonnenschirme und ein Grill aufgestellt. Der Beklagte hatte die Aufgabe übernommen, für die weiteren Gäste zu grillen.

Es kam zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien hinsichtlich der Frage, ob einzelne Gegenstände zu nah am Grill stünden und daher Feuergefahr bestünde. Die Meinungsverschiedenheit gipfelte in einer körperlichen Auseinandersetzung, deren Hergang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

Danach verließ der Kläger die Feier mit einem Taxi.

Der Kläger wurde am 17.05.2013 bis zum 19.05.2013 stationär im Krankenhaus Y gGmbH aufgenommen. Es wurden dort Röntgenbilder gefertigt. Hinsichtlich des Arztberichtes wird auf die Anl. K1 und K2 (Bl. 9ff. der Akte) Bezug genommen.

Am 21.05.2013 stellte sich der Kläger bei seinem Zahnarzt vor. Es wurden u.a. Hämatombildungen der linken Gesichtshälfte festgestellt. Der Zahnarzt überprüfte das Kiefergelenk mithilfe einer Röntgenaufnahme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht (Anl. K6, Bl. 18 und 57 der Akte) Bezug genommen.

Am 27.05.2013 suchte der Kläger wegen anhaltender Beschwerden weitere Ärzte auf, die letztlich eine Mittelgesichtsfraktur diagnostizierten. Diesbezüglich wird auf den Arztbericht (Anl. K3, Bl. 13ff. der Akte) Bezug genommen. Die Fraktur wurde am 03.06.2013 in der Uniklinik Köln operativ versorgt, nachdem der Kläger zuvor schmerzstillende Medikamente bekam. Dabei wurde das Jochbein durch Mikroplatten stabilisiert. Diesbezüglich wird auf den korrigierten Arztbericht der Uniklinik Köln (Anl. K4, Bl. 56 der Akte) sowie den Operationsbericht (Anl. K5, Bl. 17 der Akte) Bezug genommen.

In der Folgezeit begab sich der Kläger auch in Behandlung des Medizinischen Versorgungszentrums der Uniklinik Köln, Abteilung Augenheilkunde. Diesbezüglich wird auf die Arztberichte (Anl. K8, Bl. 21 sowie Anl. K12, Bl. 58ff. und Bl. 79ff. der Akte) Bezug genommen. Dem Kläger wurde gemäß der Verordnung vom 30.08.2013 eine Brille angefertigt, die 889,85 EUR kostete. Diesbezüglich wird auf die Rechnung Anlage K 13 (Bl. 81 der Akte) Bezug genommen.

Es kam zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten, das letztlich nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldleistung eingestellt wurde. Die Akte der Staatsanwaltschaft Köln Az. 932 Js 5126/13 war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Mit Schreiben vom 08.06.2013 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.06.2013 aufgefordert, die entstandenen Schäden dem Grunde nach anzuerkennen (Anlage K10, Bl. 30f. der Akte). Die Klägervertreterin stellte der Rechtsschutzversicherung des Klägers für ihr außergerichtliches Tätigwerden eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt also 1.171,67 EUR in Rechnung (Anlage K11, Bl. 32 der Akte). Die Rechtsschutzversicherung des Klägers glich die Rechnung aus und ermächtigte den Kläger, den gezahlten Betrag im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Insoweit wird auf die Bestätigung (Anlage K12, Bl. 33 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte ihn aufgefordert habe, das Fest zu verlassen. Ohne weitere Ankündigung oder Vorwarnung habe der Beklagte den Kopf des Klägers zwischen seine Hände genommen und diesem mit seiner eigenen Stirn einen so heftigen Kopfstoß versetzt, dass es zu erheblichen Verletzungen gekommen sei. Es sei ein deutliches „Knackgeräusch” zu hören gewesen. Der Beklagte habe im Folgenden weiter auf den am Boden liegenden Kläger eingeprügelt. Überdies habe der Beklagte dem Kläger, der mit dem Taxi das Fest verlassen wollte, mit seinem eigenen Wagen die Durchfahrt versperrt.

Durch den Angriff des Beklagten habe der Kläger Verletzungen und Schmerzen erlitten, die teilweise bis heute andauerten. Durch den Stoß des Beklagten sei es zu einer Mittelgesichtsfraktur gekommen. Im Krankenhaus Y sei die Jochbeinfraktur zunächst fehlerhaft nicht erk...

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