Verfahrensgang

AG Krefeld (Entscheidung vom 13.04.2011; Aktenzeichen 90 IK 86/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.04.2012; Aktenzeichen IX ZB 176/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 19.04.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13.04.2011 dahin abgeändert, dass die

Vergütung des Treuhänders auf 5.580,85 EUR festgesetzt wird. Im

Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Beschwerdewert: 2.603,90 EUR

 

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.09.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn O W eröffnet und Herr Rechtsanwalt X-S. G zum Treuhänder bestellt. Unter dem 03.01.2011 erstattete der Treuhänder Schlussbericht, wonach u.a. die Masse 19.156,33 EUR betrug. Unter dem 03.01.2011 beantragte der Treuhänder, unter Verdoppelung des Regelsatzes eine Vergütung in Höhe von 5.900,-- EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 885,66 EUR, beide Beträge zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Zur Begründung verwies der Treuhänder darauf, dass wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfangs seiner Tätigkeit, indem er durch Anfechtungen die Masse in erheblichem Umfang vermehrt habe, eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt sei.

Durch Beschlüsse vom 13.04.2011 hat das Amtsgericht der Schlussrechnung die Zustimmung erteilt und die zu zahlende Vergütung auf insgesamt 4.787,16 EUR festgesetzt. Es hat dabei allein den Regelsatzvergütung, berechnet nach dem Massewert von 19.156,33 EUR um 10 % erhöht.

Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schriftsatz vom 19.04.2011 Erinnerung eingelegt und um Überprüfung gebeten. Er habe, so der Treuhänder, nach umfangreichen Überprüfungen der Unterlagen und anschließender Schriftsätze festgestellt, dass in dem Arbeitsvertrag des Schuldners ein Auschluss jeder Lohnabtretung vereinbart gewesen sei. So habe er ca. 7.000,-- EUR erfolgreich zurückfordern können. Ebenfalls habe er mehrere Zwangsvollstreckungen des Finanzamtes K. wegen inkongruenter Deckung angefochten und so ca. 1.500,00 EUR vereinnahmt. Zudem habe er ebenfalls durch Anfechtung der Zwangsvollstreckung wegen inkongruenter Deckung - nach erheblichem Schriftwechsel und einer Gläubigersversammlung - weitere 550,-- EUR vereinnahmt. Schließlich habe er jeden Monat die pfändbaren Lohnanteile in Höhe von bisher ca. 10.500,00 EUR sowie zwei Einkommenssteuererstattungen vereinnahmt.

Obwohl zu Beginn des Verfahrens keine Quote prognostiziert worden sei, habe er so "eine außergewöhnlich hohe Quote von 25 %" für die Gläubiger erwirkt.

Dieser Umfang seiner Tätigkeiten rechtfertige eine Verdoppelung des Regelsatzes, zumal auch dieser noch unter der Regelverfügung eines Insolvenzverwalters liege.

Das Amtsgericht hat diese Erinnerung als sofortige Beschwerde ausgelegt und ihr insoweit abgeholfen, als es die Regelvergütung um 30 % erhöht hat. Wegen der näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 03.05.2011 (Bl. 171 f. GA) verwiesen.

II.

Das Amtsgericht hat die "Erinnerung" vom 19.04.2011 zutreffend als sofortige Beschwerde ausgelegt.

Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige Beschwerde hat lediglich in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach §§ 313, 63 InsO hat der Treuhänder Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftstätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, mindestens aber - bei neun Gläubigern - 750,-- EUR.

Die Bestimmung der Masse richtet sich nach §§ 10, 11 InsVV und hat hier einen nachgewiesenen, worauf es auch nach Ansicht der Kammer ankommmt, Wert von 19.538,51 EUR.

Die Vergütung des Treuhänders kann nach der gesetzlichen Regelung sowohl erhöht, als ermäßigt werden.

Eine Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV kommt nur beim Vorliegen besonderer, vom Regelfall des vereinfachten Insolvenzverfahrens abweichender Umstände in Betracht. Zu- und Abschläge kommen mithin nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (MK/Nowak, InsO, 2. Aufl. 2007, § 13, Rdnr. 8). Insofern rechtfertigen die Prüfung von Anfechtungsansprüchen und deren Realisierung sowie die Vereinnahmung von pfändbaren Lohnanteilen als Leistungen, die regelmäßig vom Treuhänder wahrzunehmen sind, einen Zuschlag nicht.

Auch eine den Regelfall von bis zu einem Jahr deutlich überschreitende Verfahrensdauer allein rechtfertigt noch keine Erhöhung der Mindestvergütung, wenn mit der zeitlichen Verzögerung keine erhöhte Beanspruchung der Arbeitskraft des Treuhänders verbunden ist (LG Koblenz, JurBüro 2004, 606).

Insofern konnten lediglich die übrigen vom Treuhänder aufgeführten Leistungen eine Erhöhung der Regelvergütung rechtfertigen.

Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Ansicht, dass eine Erhöhung der Regelvergütung um 30 % angemessen ist. Das Landgericht Hanau (ZVI 2003, 370) hat hierzu ausgeführt, dass bei einem Zeitaufwand v...

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