Verfahrensgang
AG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 01.10.2012; Aktenzeichen 3b C 470/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 01.10.2012, Az. 3b C 470/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Anfechtungsklage des Klägers werden der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26.09.2011 zu TOP 4, insoweit damit in den Einzelabrechnungen für das Jahr 2010 die Position Heizung/Wasser Hs. 30A genehmigt worden ist, sowie der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26.09.2011 zu TOP 6 (Entlastung der Verwalterin) für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das weitergehende Rechtsmittel des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Die Berufung hat in der Sache insoweit einen Teilerfolg, als auf die Anfechtungsklage des Klägers der zu TOP 4 gefasste Beschluss teilweise, nämlich betreffend die Genehmigung der Position Heizung/Wasser Hs. 30A in den Einzelabrechnungen für das Jahr 2010 (TOP 4), sowie der zu TOP 6 gefasste Entlastungsbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären sind.
Im Übrigen ist die Berufung gegen das Urteils des Amtsgerichts nicht begründet.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig eingelegt. Insbesondere übersteigt die Beschwer des Klägers die Erwachsenheitssumme von 600 EUR (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zwar ist für die Bestimmung der Beschwer des Klägers betreffend die Anfechtung der Einzelabrechnungen 2010 und der Einzelwirtschaftspläne 2012 an der Bestimmung der Beschwer, wie mit Verfügung vom 16.01.2013 geschehen, festzuhalten.
Der Kläger weist aber zu Recht darauf hin, dass nach der jüngeren Rspr. des BGH (Beschl. v. 31.01.2011, V ZB 236/10) bei der Bemessung des Interesses des Rechtsmittelklägers bei Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtswirkung hat, zu berücksichtigen ist. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen. Insoweit wird nach der Rspr. des BGH die Beschwer für die Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss pauschal in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit 1.000 EUR bemessen. Dementsprechend übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes hier 600 EUR.
Entscheidungsgründe
II. Die Anfechtungsklagen des Klägers gegen die in der Versammlung am 26.09.2011 zu TOP 4 beschlossene Genehmigung der Einzelabrechnungen 2010 betreffend die im Anwesen auf die Wohnunsgeigentümer umgelegten Heizkosten und gegen die Entlastung der Verwalterin (TOP 6) sind zulässig und begründet.
1. Die Anfechtungsklagen sind zulässig, insbesondere nach Einreichung der Wohnungseigentümerliste in erster Instanz auch hinreichend bestimmt, erhoben. Die bereits in erster Instanz vorzunehmende Verwalterbeiladung gem. § 48 WEG hat die Kammer in zweiter Instanz nachgeholt.
2. Die rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklagen sind auch aus den innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG geltend gemachten Anfechtungsgründen begründet.
a) Die Genehmigung der Jahresabrechnung 2010 verstieß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher im Umfang der Anfechtung auf die Klage für ungültig zu erklären.
aa) Gegenstand der Anfechtung sind die Einzelabrechnungen aller Wohnungseigentümer, insoweit auf diese in der vom Kläger beanstandeten Weise, nämlich auf Grundlage eines Verteilungsschlüssels von 70 % nach mit elektronischen Heizkostenverteilern ermitteltem Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche die Heizkosten des Anwesens, und zwar unter der Position Heizung/Warmwasser HS 30A, umgelegt worden sind.
bb) Die im Beschlusswege erteilte Genehmigung dieser Position verstieß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Abrechnung betreffend die Heizkosten im Anwesen nicht im Einklang mit den Regelungen der Heizkostenverordnung, nämlich mit § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV, steht.
(1) Nach der Rspr. gilt die HeizkostenV für die Verteilung der Heizkosten in Wohnungseigentümergemeinschaften unmittelbar. Nur eine Heizkostenabrechnung, die den Anforderungen der HeizkostenV genügt, entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (BGH, Urt. v. 17.02.2012, V ZR 251/10, Rz. 9, zit. nach ≪juris≫).
(2) Die streitgegenständliche Abrechnung verletzt § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV, weil es auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen erster Instanz nicht mehr der Billigkeit entsprach, den Wärmeverbrauch der Nutzer über elektronische Heizkostenverteiler zu bestimmen und die Heizkosten nach einem Schlüssel von 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche umzulegen. Denn hierdurch werden die Vielnutzer in dem Anwesen Mahlastr. 30a unbillig benachteiligt.
(2.1) Zunächst liegen die Eingangsvoraussetzungen für die Anwendung von § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV vor:
Zwischen den Parteien ist zunächst als unstreitig anzusehen, dass die freiliegenden Heizleitungen in der Anlage überwiegend nicht gedämmt sind.
Weiter ist auch, und i...