Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss des Anwesens – –) zu übergeben.
2. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragstellern sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel der Wohnung Nr. 2 des Anwesens – –), sowie mindestens zwei Haustür- und Tiefgaragenschlüssel des Anwesens – zu übergeben.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsgegner beantragen den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Wohnung, die von der Antragsgegnerin als Bauträgerin erstellt wurde.
Die Antragsteller erwarben mit notarieller Urkunde vom 18.04.2018 (Anlage ASt 3) von der Antragsgegnerin als Bauträgerin das Eigentum an der im Tenor bezeichneten Eigentumswohnung. Der Bauträgervertrag enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:
„(…) § 4 Kaufpreis
1. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt
- für die Wohnung 435.000,– Euro
- für die TG-Stellplättze 30.000,– Euro
- für die Kellerräume 10.000,– Euro
insgesamt somit 475.000,– Euro
(…)
4. Nach Zugang der vorgenannten Mitteilung des Notars ist der gesamte Kaufpreis in maximal 7 Raten zur Zahlung fällig. Dabei können die Raten aus den nachfolgend beschriebenen Teilbetragen auch zusammengesetzt fällig gestellt werden:
30% nach Beginn der Erdarbeiten;
28% nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten;
5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen;
2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlagen;
2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen;
2,1 % für die Rohinstallation der Elektroanlagen;
7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung;
4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten;
2,1 % für den Estrich;
2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich;
8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe;
2,1 % für die Fassadenarbeiten;
3,5 % nach vollständiger Fertigstellung; davon sind jedoch 2 % des Gesamtkaufpreises aus dieser Abschlagszahlung erst zur Zahlung fällig, wenn durch die Stadt schriftlich bestätigt wurde, dass keine Herstellungsbeiträge für die Abwasserentsorgungs- und/oder Wasserversorgungsanlagen bzw. Erschließungskosten nach dem BauGB anfallen bzw. diese bereits gezahlt oder abgegolten sind oder deren Bezahlung durch den Verkäufer in geeigneter Weise sichergestellt wurde (etwa durch Bankbürgschaft oder Vorauszahlungen an die Stadt). (…)
Der Verkäufer hat dem Käufer bei der ersten Rate eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Vergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel zu leisten. Der Verkäufer kann die Sicherheit auch durch einen entsprechenden Einbehalt von der ersten Kaufpreisrate stellen.
(…)
§ 6 Bezugsfertigstellung, Abnahme
1. Der Verkäufer strebt an, das Bauvorhaben bis zum 31.03.2019 bezugsfertig zu erstellen; er verpflichtet sich zur Bezugsfertigstellung zum 31.05.2019. Der letztgenannte Termin bezieht sich nicht auf die Außenanlagen des Vertragsgegenstandes und auf die Zuwegung zu denselben. (…)”
Mit Rechnung vom 03.05.2018 (Anlage ASt 4) rechnete die Antragsgegnerin die erste Rate über 30% in Höhe von 142.500,00 EUR ab. Die Antragsteller bezahlten unter Anrechnung der Reservierungsgebühr von 500,– EUR sowie eines Sicherheitseinbehaltes von 5% in Höhe von 23.750,00 EUR einen Betrag von 118.250,00 EUR an die Antragsgegnerin. Mit Rechnungen vom 15.03.2019 über 192.850,00 EUR, vom 11.07.2019 über 49.875,00 EUR und vom 24.09.2019 über 33.250,00 EUR (Anlagen ASt 5 bis ASt 7) rechnete die Antragsgegnerin die weiteren Raten gegenüber den Antragstellern ab. Diese wurden von den Antragstellern vollständig bezahlt.
Mit Rechnung vom 26.11.2019 rechnete die Antragsgegnerin eine weitere Rate in Höhe von 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe ab. Der Betrag von 39.900,00 EUR wurde von den Antragstellern bezahlt. Die Antragsgegnerin hatte zuvor angekündigt, dass ein Abnahmetermin überhaupt nur dann stattfinden würde, wenn zuvor die Rate bezahlt wäre. Der Abnahmetermin wurde auf den 17.12.2019 vereinbart.
Mit Rechnung vom 09.12.2019 (Anlage ASt 10) rechnete die Antragsgegnerin auch die letzte Rate über 3,5 % aus dem Kaufpreis ab, obwohl das Gewerk, insbesondere das Gemeinschaftseigentum noch nicht fertiggestellt war. Die Antragsgegnerin sagte dann am 17.12.2019 den Abnahmetermin 45 Minuten vor dem vereinbarten Stattfinden desselben ab, weil die Antragsteller die letzte Rate noch nicht bezahlt hatten und auch den Sicherheitseinbehalt noch weiter zurückhielten.
Die letzte Rate über 3,5% ist nicht fällig, weil an dem Gemeinschaftseigentum folgende Mängel vorhanden sind:
- Der Belag der Tiefgarage ist unzureichend
- die Ablaufrinne ist noch nicht verschlossen, so dass sogar Pkw-Reifen hierin einsinken würde
- es fehlt zudem die Dämmung der Tiefgaragendecke zum darüberliegenden Geschoss
- die gesamten Wände von Tiefgarage und Keller sind noch im Rohbetonzustand und nicht nachgearbeitet; es bedarf hier no...