Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 07.04.2005; Aktenzeichen 151 UR II 30/05)

 

Tenor

  • Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Wohnungseigentumsgericht – vom 07.04.2005 (Az.: 151 UR II 30/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Auf die Anfechtung der Antragsteller hin wird festgestellt, dass die unter TOP 3 und TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.12.2004 gefassten Beschlüsse mit drei Ja- zu einer Nein-Stimme mehrheitlich gefasst worden sind.

  • Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in keinem Rechtszug statt.
  • Wert des Beschwerdegegenstandes: bis zu 2.000,- EUR
 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 26.04.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihnen unter dem 12.04.2005 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Leipzig – Wohnungseigentumsgericht –, worin ihre Anfechtungs-/Feststellungsanträge zurückgewiesen worden waren.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Leipzig, deren Verwalterin die … ist.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist Alleineigentümerin der Wohneinheiten 1, 2, 5, 8 und 10. Darüber hinaus ist sie infolge der am 20.12.2004 erfolgten Änderung der Grundbucheintragung in je einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ideelle) Miteigentümerin an den Wohneinheiten 7 mit der Antragsgegnerin zu 2) (Grundbuch von Thonberg, Bl. 737) und an der Wohneinheit Nr. 9 mit der Antragsgegnerin zu 3) (Grundbuch von Thonberg, Bl. 739). Hinsichtlich der beiden letztgenannten Wohneinheiten war die Antragsgegnerin zu 1) zunächst mit den Antragsgegnern zu 2) und 3) seit 03.12.2002 als Bruchteilseigentümerin im Grundbuch eingetragen, jeweils zu ihren Gunsten i.H.v. 9/10 und i.H.v. jeweils 1/10 zu Gunsten der anderen Bruchteilseigentümerin.

Aus den zu beiden Wohnungen gehörenden und von den Beteiligten vorgelegten Gesellschaftsverträgen vom 26. bzw. 27.10.2002 geht hervor, dass die Antragsgegnerin zu 1) jeweils einen Geschäftsanteil von 90 % und die Antragsgegnerinnen zu 2) bzw. 3) einen solchen von 10 % halten.

Am 28.12.2004 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Nach der Teilungserklärung richtet sich das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach dem Kopfprinzip. Mithin entfällt jedenfalls jeweils eine Stimme auf die Antragsteller, die Antragsgegner zu 4), den Antragsgegner zu 5) sowie die Antragsgegnerin zu 1). Die Verwalterin wertete auf dieser Versammlung darüber hinaus wegen der nicht gegebenen Personenidendität der Gesellschaften bürgerlichen Rechts jeweils eine weitere Stimme für diese GbR's, bestehend aus der Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegnern zu 2) bzw. 3).

Unter TOP 3 und 4 wurden Beschlüsse gefasst einerseits zum Umgang und zur Verfahrensweise mit Teilen des Gemeinschaftseigentums, welches von Dritten unrechtmäßig benutzt wird, und zum anderen zum Verbot jeglichen Plakatierens des Gemeinschaftseigentums. Hinsichtlich des näheren Inhalts der zur Abstimmung gestandenen Beschlussanträge wird auf das Versammlungsprotokoll Bezug genommen. Für die Beschlüsse stimmten die Antragsteller, die Antragsgegner zu 4) und der Antragsgegner zu 5); dagegen stimmte für die Einheiten der Antragsgegnerin zu 1) sowie derjenigen der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts der auf der Versammlung aufgetretene und mit Vollmacht ausgestattete Vertreter, Herr Ülo Salm.

Der Geschäftsführer der Verwaltergesellschaft hat als Versammlungsleiter bei den Beschlüssen zu TOP 3 und 4 festgestellt, dass die Beschlüsse mit drei Ja- und drei Nein-Stimmen jeweils nicht gefasst worden seien.

Hiergegen richtet sich der am 28.01.2005 eingegangene Anfechtungsantrag, verbunden mit der gleichzeitig begehrten Feststellung, dass die genannten Beschlüsse mit einer Mehrheit von jeweils drei Ja- zu einer Nein-Stimme (positiv) zustandegekommen sind. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang insbesondere eine unzulässige/unrechtmäßige Stimmrechtsmehrung durch die Antragsgegnerin zu 1) geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig Bezug genommen.

Die Verwalterin und die Antragsgegnerin zu 1) nahmen zum Antrag Stellung.

Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht die Anfechtungs-/Feststellungsanträge zurückgewiesen.

Es ist der Ansicht, dass die weiteren Nein-Stimmen vom Verwalter zutreffend gezählt worden seien, weil zwischen den Eigentümerin der Wohneinheiten 1, 2, 5, 8 und 10 einerseits und denjenigen der Einheiten Nr. 7 und 9 andererseits keine Personenidendität gegeben sei. Aus dem Grundbuch sei ein Übergewicht der Antragsgegnerin zu 1) innerhalb der beiden GbR-Rechtsgemeinschaften – anders als noch beim vorher bestehenden Bruchteilseigentum – nicht mehr erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragste...

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