Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.671,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den in der Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf das Schadensereignis vom 22.06.2007 zurückzuführen ist, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % das jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6. Streitwert: 9.171,60 EUR
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist der Ersatz eines Schadens, den der Kläger durch Verbrennungen bei einem Unfall beim Grillen erlitten hat.
Am 22.06.2207 gegen 19.00 Uhr war der Kläger als Gast auf dem Grundstück … in … eingeladen, bei dem eine Pool-Einweihung gefeiert werden sollte. Der Kläger brachte eine Flasche Brennspiritus und sogenannte Grillanzünder mit. Er war leicht bekleidet u.a. mit einer 3/4-langen Hose.
Es sollte ein Grill auf 3 Beinen mit einer Höhe von etwa 80 cm und einem Durchmesser von 40–50 cm zum Einsatz kommen. Der Kläger gab dem Beklagten die Spiritusflasche und die Anzünder. Aufgrund des Regens sollte ein Sonnenschirm aufgestellt werden, mit dessen Aufbau sich der Kläger in einem Abstand von 1–1,50 m zum Grill beschäftigte.
Während dieser Arbeit wurde der Kläger von einer Stichflamme getroffen, die vom Grill ausging und die der Beklagte dadurch ausgelöst hat, dass er Spiritus aus der Flasche auf die glühende Holzkohle geschüttet hat.
Der Kläger erlitt Verbrennungen an beiden Beinen und war längere Zeit arbeitsunfähig. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten vertrat bislang die Auffassung, den Kläger treffe ein Mitverschulden i.H.v. 40 %. Sie hat deswegen bislang einen Betrag von 5.000,– EUR auf Schmerzensgeld und von 489,93 EUR auf Sachschäden bezahlt.
Der Kläger behauptet, er habe insgesamt Sachschäden für Kleidung, Massagen etc. i.H.v. 636,53 EUR erlitten und beansprucht weiter eine Kostenpauschale von 25,– EUR. Er sei nach einer 1-monatigen stationären Behandlung von Ende Juli bis in den Oktober 2007 arbeitsunfähig gewesen und später nochmals vom 26.11.2008 bis 06.02.2009. Es sei auch mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen. Er ist der Auffassung, dass ihm als Schmerzensgeld weitere 10.000,– EUR zustünden.
Der Kläger hat beantragt,
I. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- ein Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab 17.03.2008 zu zahlen, dessen Höhe zu bestimmen in das Ermessen des Gerichtes gestellt, im Fall der Säumnis mit 10.000,– EUR beziffert wird;
- 171,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.03.2008 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den in der Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen, der auf das Schadensereignis vom 22.06.2007 zurückzuführen ist, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Einen weiteren Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, den Kläger treffe zumindest ein Mitverschulden, zum einen, da er selber den Spiritus mitgebracht habe; zum anderen, da er sich in unmittelbarer Nähe zum Grill aufgehalten und das Geschehen nicht beobachtet habe. Das Schmerzensgeld sei ausreichend bezahlt. Insgesamt bestünden keine Ansprüche über den bereits bezahlten Betrag hinaus. Soweit über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Beweis erhoben werde, müsse dies durch Sachverständigengutachten geschehen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. E. und Dr. T..
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Anspruchsgrundlage ist § 823 I BGB.
1. Unstreitig ist, dass der Kläger durch den Beklagten an Körper und Gesundheit verletzt worden ist, indem dieser Brennspiritus auf einen Grill geschüttet hat, der zu Verbrennungen beim Kläger führte.
2. Dies geschah fahrlässig (§ 276 BGB) und damit schuldhaft.
3. Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) ist nicht zu berücksichtigen.
a) Das Mitbringen des Spiritus ist nicht geeignet, einen Mitverschuldensvorwurf zu begründen, da nicht die Existenz und auch nicht die Beschaffenheit des Mittels, sondern vielmehr dessen konkrete Benutzung den Schaden hervorgerufen hat.
b) Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich in unmittelbarer Nähe zum Grill (1–1,5 m) aufgehalten hat und das Geschehen offenkundig auch nicht beobachtet hat. Dieses Verhalten ist nämlich nicht generell regelwidrig (dazu Palandt, BGB, 69. Aufl., § 254 Rz. 33 „bei...