Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.03.2007; Aktenzeichen 2 BvR 1983/05)

BVerfG (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1983/05)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.06.2005 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 100,00 EUR.

 

Gründe

Der Antragsteller verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren. Zwei Drittel der Strafe wird der Verurteilte am 09.01.2008 verbüßt haben.

In den Vollzugsplänen vom 03.08.2004, 24.02.2005 und 14.07.2005 befürwortet die Anstalt jeweils eine Verlegung des Antragstellers in eine sozialtherapeutische Anstalt/Abteilung gem. § 9 Abs. 2 StVollzG.

Zur Begründung heißt es unter der jeweiligen Ziff. 2 der Vollzugspläne:

04.08.2004:

”Aufarbeitung der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite” (Bl. 18 d.A.);

24.02.2005:

”Aufarbeitung der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite. Herr … hat sich bereits bereits mehrfach erfolglos um eine Aufnahme in den sozialtherapeutischen Anstalt bemüht” (Bl. 28 d.A.);

14.07.2005:

”Aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsdefizite ist eine sozialtherapeutische Maßnahme indiziert. Herr … hat sich mehrfach bisher erfolglos um eine Aufnahme in eine sozialtherapeutische Anstalt bemüht” (Bl. 35 d.A.).

Am 19.03.2005 stellte der Antragsteller gegenüber der Justizvollzugsanstalt Celle folgenden Antrag: ”Ich beantrage hiermit gemäß § 9 Abs. 2 meine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder sozialtherapeutische Abteilung zur Durchführung einer Sozialtherapie. Über den Antrag erbitte ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid”. Den Antrag hat die Anstalt bisher nicht beschieden.

In einer Verfügung der Anstalt vom 04.11.2004 (Bl. 4 R.) heißt es: ”Hiermit bestätige ich, dass die JVA Celle eine schnellstmögliche Verlegung in eine „Sozialtherapeutische Anstalt/Abteilung” befürwortet”.

Der Antragsteller trägt vor, bereits die Einweisungsabteilung Hannover habe die Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme in einer entsprechenden Behandlungsrichtung gestellt. Es sei festgestellt worden, dass nicht zu erwarten sei, dass eine Verhaltensänderung durch Maßnahmen des innerhalb des Vollzugs angebotenen sozialen Trainings erreicht werden könne. Unter Punkt 4.3 heiße es: ”Es ist davon auszugehen, dass Herr … mit Maßnahmen der sozialtherapeutischen Einrichtungen wesentlich verändert werden kann”. Seit August 2004 habe die Vollzugsbehörde keine Anstalten unternommen, die Behandlungsvoraussetzung für die bei mir angezeigte Therapie zu schaffen. Zu der speziellen Behandlungsmaßnahme der Sozialtherapie sei im Vollzug der Justizvollzugsanstalt Celle keine Behandlungsalternative gegeben. Die Vollzugsbehörde bemühe sich nicht um die Umsetzung der von ihr als notwendig erachteten Behandlungsmaßnahme. Es obliege dem Leiter der JVA Celle, die Verlegung anzuordnen. Die von der Anstalt an ihn gestellte Forderung, sich selbst um einen Therapieplatz für die notwendige Behandlungsmaßnahme zu bemühen, finde in der Gesetzgebung keine Grundlage. Auch der psychologische Dienst habe sich nicht aktiv um einen Therapieplatz bemüht. Die für eine vorzeitige Entlassung (Zweidrittelzeitpunkt: 09.01.2008) erforderliche positive Legalprognose könne nur erfolgen, wenn die notwendigen Persönlichkeitsänderungen durch eine bis dahin abgeschlossene erfolgreiche Therapie erreicht worden sind. Ihm sei auch keine Verlegungszusage in die Sozialtherapie in Straubing/Bayern gemacht worden. Eine Aufnahme in Straubing sei für ihn ohnehin nicht möglich, da die dortige Sozialtherapie ausschließlich Sexualstraftäter aufnehme. Es obliege der JVA Celle, der aufnehmenden sozialtherapeutische Anstalt ihre Verlegungsabsicht kundzutun und deren Zustimmung oder Ablehnung einzuholen. Es sei auch nicht richtig, dass es in Niedersachsen keine übergeordnete Stelle gebe, welche zwangsweise eine Einweisung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verfügen kann. Die Aufsichtsbehörde sei insoweit weisungsbefugt. Durch die Festlegungen in den Vollzugsplänen sei die Anstalt eine Selbstbindung eingegangen.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Vollzugsbehörde zu verpflichten, die bereits im Vollzugsplan vom 03.08.2004 festgeschriebene Behandlungsmaßnahme der Sozialtherapie durch die gleichfalls zugesagte Verlegung in eine entsprechende sozialtherapeutische Behandlungseinrichtung ohne weiteren Zeitverzug vorzunehmen;
  2. die Vollzugsbehörde zu verpflichten, seinen am 19.03.2005 in diesem Sinne gestellten Antrag auf Verlegung in die Sozialtherapie, der bislang unbeantwortet blieb, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden.

Die Justizvollzugsanstalt Celle beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt Celle aufgrund der fehlenden Zustimmungen der Leiter der sozialtherapeutischen Einrichtungen keine Verlegung in eine solche Einrichtung durchführen könne. Das Zustimmungserfordernis trage dem Gedanken Rechnung, dass der Anstaltsleiter einer s...

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