Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen 484 C 13091/13) |
Tenor
Das Berufungsgericht beabsichtigt einstimmig, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 06.05.2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung und die Berufung ggf. zurück zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 06.05.2014 hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Eine Bindung besteht nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 07 vom 07.11.2013 über die Genehmigung des Gesamtwirtschaftsplanes und der Einzelpläne für 2014 (Bl. 53 d.A.) bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt. Diese ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt nicht – zudem erst auf der Ebene der Begründetheit – bereits zu einer Aufhebung der Beschlussfassung, dass – unstreitig – in dem Wirtschaftsplan entgegen den Festlegungen in der Teilungserklärung für eine Abrechnung bestimmte Kostenpositionen nicht prozentual verteilt werden und das Verwalterhonorar nicht nach Miteigentumsanteilen umgelegt wird. Von etwas anderem ist das Amtsgericht auch nicht ausgegangen.
Nach § 28 Abs. 1 S. 2 WEG enthält ein Wirtschaftsplan drei grundsätzliche Bestandteile: (1.) die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, (2.) die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung und (3.) die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der Instandhaltungsrückstellung.
Die Vorausplanung als solche wird von der Klägerin nicht angefochten. Es wird gerade nicht geltend gemacht, dass wegen eines unsachgemäßen Ansatzes zu hohe oder zu niedrige Kosten/Einnahmen veranschlagt worden seien. Soweit die Klägerin ausschließlich eine fehlerhafte Verteilung der Kosten (einen anderen Verteilungsschlüssel) rügt, hätte dies keine Auswirkung auf die kalkulierten und im Gesamtwirtschaftsplan ausgewiesenen Kosten/Einnahmen und wäre allenfalls für die einzelnen Wirtschaftspläne von Relevanz. Wird mit der Anfechtung ein Verteilungsschlüssel angegriffen, hat dies nur Auswirkungen auf die Einzelwirtschaftspläne (Jennißen, WEG, § 28 Rn. 65 a), so dass der Gesamtwirtschaftsplan schon nicht aufzuheben wäre.
Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass ein Wirtschaftsplan noch keine Abrechnung ist und geringere Anforderungen an die Exaktheit zu stellen sind. Wegen der Vorläufigkeit eines Wirtschaftsplans und dessen Gültigkeit bis zur Rechtskraft eines Anfechtungsbeschlusses und mangels Rückforderbarkeit darauf geleisteter Zahlungen macht dessen Anfechtung in der Praxis nur wenig Sinn (Jennißen, WEG, § 28 Rn. 64). Im konkreten Fall besteht nach der Anfechtungsbegründung nicht die Gefahr für die Klägerin von erheblichen Nachzahlungen oder von erheblich überhöhten Vorschüssen nicht derart, dass keine ordnungsgemäße Verwaltung mehr mit dem Wirtschaftsplan gegeben wäre. Insoweit ist ein Beurteilungsspielraum und weiter Ermessenspielraum einzuräumen, der nicht bereits bei jeder Fehlerhaftigkeit, Unrichtigkeit und Geringfügigkeit überschritten ist, so dass es einem Wohnungseigentümer an einer Aufhebung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, selbst wenn – wie hier – die Verteilung nicht nach der späteren Abrechnung richtig wäre. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es dafür sehr wohl auf die Auswirkung und Frage der Erheblichkeit an, wobei auch die Größe der Wohnungsanlage, Anzahl der Mit- und Teileigentümer und das Gesamtvolumen (der Umfang) eine Rolle spielen. Kleinstbeträge oder Fehler im Bagatellbereich (Bärmann-Becker, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 180 mit weiteren Nachweisen in Fußn. 533), sogar „geringe Fehler” (selbst in einer Abrechnung nach KG Berlin, Beschl. v. 13.04.1987 – 24 W 5174/86 –, juris) begründen kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Beachtung der Funktion gesicherter Vorauszahlungen kann die Ungültigerklärung dann nicht verlangt werden. Nicht jeder Verstoß begründet ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung eines Wirtschaftsplans, zumal ein solcher die Grundlage der Zuführung finanzieller Mittel darstellt. Auch die Kammer bejaht eine „Bagatellrechtsprechung” zum Wirtschaftsplan. Dafür kann hier dahingestellt bleiben, ob es dafür grundsätzlich von dem Anfechtenden die Erheblich...