Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 24.05.2018; Aktenzeichen 482 C 5701/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2018, Az. 482 C 5701/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2017 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG vom 29. Mai 2017 zu TOP 4 wird hinsichtlich der Verbuchung eines Betrages in Höhe von -296,26 EUR in der Jahresabrechnung 2016 für den Tiefgaragenstellplatz 19 und hinsichtlich der Darstellung der Rücklagenentwicklungen sowie der Rücklagenabrechnung 2016 für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 74% und die Beklagten zu 26%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagten zu 25%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 19.000,00 EUR für die 1. Instanz und für die 2. Instanz.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sondereigentume der WEG bestehen aus Wohnungen und Garagen. Die Klägerin ist u.a. Eigentümerin der Wohnung Nr. 16 und einer Garage mit der Nr. 19.
Am 29.05.2013 fasste die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss zu TOP 12c, nach welchem für die Nichtteilnahme am Einzugsverfahren für das Hausgeld 5 EUR/mtl. an Kosten pro Wohnungs- bzw. Teileigentum berechnet würden. Neben der Klägerin nahm ein weiterer Eigentümer nicht am Einzugsverfahren im Jahr 2016 teil.
Zu TOP 7 einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2003 war beschlossen worden, dass die Verwaltergebühr für Tiefgaragenplätze pro Monat und pro Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes 2,50 EUR zuzüglich z.Zt. 16% Mehrwertsteuer (0,40 EUR), insgesamt 2,90 EUR beträgt. Soweit ein Eigentümer mehrere Tiefgaragenplätze hat, sollte er nur für einen Platz die angesetzte Verwaltergebühr zahlen. Zu TOP 9 des Protokolls vom 18. Mai 2015 wurde beschlossen, bis zur Abrechnung für das Jahr 2017 pro Eigentümer und pro Tiefgarage 2,70 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 19% (0,51 EUR), insgesamt 3,21 EUR pro Monat zu erheben.
Zu TOP 8 einer Eigentümerversammlung vom 21. Mai 2014 beschloss die Eigentümergemeinschaft, die entstehenden Kosten zu Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Abrechnung nach Anzahl der in den Wohnungen verbauten Rauchwarnmelder zu verteilen. Insgesamt gibt es 17 Rauchwarnmelder in den Wohnungen der Eigentümergemeinschaft; 3 Rauchwarnmelder sind in der Wohnung der Klägerin installiert.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin unter anderem gegen die zum TOP 4 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.07.2018 gewandt, mit denen die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2016 genehmigt worden waren. Wegen der Einzelheiten der Jahresabrechnung wird auf Bl. 20 ff. d.A. Bezug genommen.
Sie hat geltend gemacht, die Abrechnung zu ihrer Garage sei zur Position „Nichtteilnahme E.” hinsichtlich des angewandten Verteilerschlüssels (60/120) nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Klägerin 60 EUR als „Strafgeld” zahlen müsse, hätten diese 60,00 EUR dann ohne Anwendung eines Verteilerschlüssels in Rechnung gestellt werden müssen. Ebenso sei der Verteilerschlüssel 6/1 bei der Position „Verwaltervergütung Garagen” nicht nachzuvollziehen. 2,90 EUR × 12, die im Beschluss aus dem Jahr 2003 vorgesehen seien, ergäben 34,80 EUR und nicht den unter Zugrundelegung der aktuellen Mehrwertsteuer zur errechnenden Betrag von 38,52 EUR. Die Klägerin hat – insoweit streitig – darauf verwiesen, dass von den 41 der Tiefgaragenstellplätze 6 veräußert worden seien, und sich 35 in der Hand des teilenden Eigentümers befänden.
Daneben sei zu der Abrechnung für die Garage in Höhe von 424,87 EUR in der Gesamtsumme ein Betrag von 296,26 EUR hinzu addiert, welcher als Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2015 nicht nochmals in die Abrechnung habe eingestellt werden dürfen.
Zur Jahresabrechnung 2016 sei – unstreitig – eine Rücklagenabrechnung 2016 mit einem weiteren Nachzahlungsbetrag gekommen. Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage könnten jedoch nur im Rahmen des Wirtschaftsplanes erfolgen. Nach den Beschlüssen sei offen geblieben, ob die gesonderte Rücklagenabrechnung von dem Beschluss zur Jahresabrechnung umfasst sei. Zahlungen der Eigentümer auf die Rücklage dürften nicht als Kosten gebucht werden.
Für die Jahresabrechnung der Wohnung gelte zur „Nichtteilnahme E.” und „Verwaltervergütung, Wohnungen” das oben Ausgeführte. Auch hier sei eine unzulässige Rücklagenabrechnung erfolgt. Insbesondere ergebe sich nach der Abrechnung hier ein Auszahlungsbetrag. Die Instandhaltungsrücklage stelle jedoch gemeinschaftliches Verwaltungsvermögen dar, auf das ein einzelner Eigentümer nie einen Auszahlungsanspruch habe.
Die Position „Wartung Rauchwarnmelder” sei nach Anzahl und die „Kabelnutzungsgebühren” nach Einheiten umgelegt; beides habe jedoch nach der Teilung...