Verfahrensgang

AG Lüneburg (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen 11 C 349/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen ihnen geschlossenen Betreuungsvertrages.

Die Beklagten sind Bewohner der Seniorenwohnanlage …. Nachdem sie am 09.09.1997 einen Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer abgeschlossen hatten, schlossen sie am 02.11.1997 mit dem Kläger den streitgegenständlichen Betreuungsvertrag.

Zum Abschluß dieses Vertrages waren die Beklagten laut Mietvertrag verpflichtet. Die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen der Wohnanlage … hatten sich dem Kläger gegenüber verpflichtet, nur solche Mieter zuzulassen, die mit dem Kläger einen Betreuungsvertrag abschließen. Diesbezüglich war zugunsten des Klägers eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen worden.

Für den Abschluß von Betreuungsverträgen benutzte der Kläger vorformulierte Vetragsformulare. Diese sehen die Unkündbarkeit der Betreuungsverträge vor, solange der Vertragspartner Mieter der Wohnanlage … ist. Ein Kündigungsrecht ist nur für den Fall vorgesehen, in dem auch der Mietvertrag gekündigt wird. Die fristlose Kündigung ist nicht ausgeschlossen.

Mit Abschluß des Betreuungsvertrages verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 150,00 DM. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger zu der Erbringung gewisser Grundleistungen, und zwar zu der Einbeziehung der Wohnung in ein Haus-Notrufsystem, zu Hilfestellungen bei kurzer Krankheit, zur Beratung in sozialen Angelegenheiten sowie zu der Vermittlung von weitergehenden Dienstleistungen. Die Leistungen mußten im Falle der Inanspruchnahme nochmals gesondert vergütet werden.

Die Beklagten waren mit den Betreuungsleistungen nicht zufrieden. Daraufhin kündigten sie den Betreuungsvertrag mit Schreiben vom 01.10.1999 zum 30.10.1999. Zum 01.01.2000 stellten sie die Zahlung des monatlichen Grundbetrages in Höhe von 150,00 DM ein. Den Mietvertrag kündigten die Beklagten nicht.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Kündigung nur des Betreuungsvertrages sei unzulässig. Sie habe gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Eine Koppelung des Mietvertrages mit dem Betreuungsvertrag sei rechtlich unbedenklich. Da ausschließlich das Wohnungsmietrecht Anwendung finde, sei zudem § 11 Nr. 12 a AGBG nicht anwendbar.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Vergütung für das Vorhalten der Betreuungsleistungen für die Monate Januar 2000 bis einschließlich August 2000.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 1 DÜG seit dem 25.08.2000 zu zahlen.
  2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 09.12.1997 geschlossene Betreuungsvertrag fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten waren der Ansicht, die Koppelung der Verträge sei sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB; die Kündigungsklausel stelle zudem einen Verstoß gegen das AGBG dar. Sie haben behauptet, die versprochenen Betreuungsleistungen würden nicht ordnungsgemäß erbracht und stellten keine angemessene Gegenleistung für das monatliche Entgelt dar, insbesondere weil im Bedarfsfall die in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen nochmals zu vergüten sind.

Durch Urteil vom 14.02.2001 hat das Amtsgericht … die Klage abgeweisen.

Gegen das Urteil hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus ist er der Ansicht, bei dem Mietvertrag und dem Betreuungsvertrag handele es sich um ein einheitliches Vertragsverhältnis, nämlich um einen Heimvertrag im Sinne des Heimgesetzes. Das AGBG sei aufgrund der spezielleren Vorschriften des Heimgesetzes nicht anwendbar. Da die Beklagten nur den Betreuungsvertrag gekündigt haben, liege eine unzulässige Teilkündigung dieses einheitlichen Vertragsverhältnisses vor.

Zudem liege kein Verstoß gegen § 138 BGB vor, weil die Koppelung der Laufzeit des Mietvertrages mit der des Betreuungsvertrages in der „Vereinbarung über die Förderung von Altenwohnungen – Betreutes Wohnen – mit Baudarlehn” (Nds MBl. Nr. 11/1994 S. 357) vorgesehen sei und folglich einem öffentlichen Interesse diene.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 14.02.2001 verkündeten Urteils des Amtsgerichts … die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 25.08.2000 zu zahlen und festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 29.12.1997 geschlossenen Betreuungsvertrag fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, das Heimgesetz sei nicht anwendbar. Es handele sich bei dem Mietvertrag und dem Betreuungsvertrag um eigenständige ...

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