Verfahrensgang
AG Dannenberg (Urteil vom 10.03.2000; Aktenzeichen 31 C 28/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg/Elbe vom 10.03.2000 – Geschäftsnummer: 31 C 28/99 – geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 537,60 DM nebst 4 % Zinsen auf je 179,20 DM seit dem 06.12.1998, dem 06.01.1999 und dem 06.02.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, in den Räumlichkeiten …
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel im Werkzeugkeller an der gesamten Außenwand sowie der Wand, welche der Tür gegenüberliegt vom Fußboden bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Fußboden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel in dem Kellerraum, von welchem die Gartentür abgeht, im gesamten Bereich der Außenwand auf einer Gesamthöhe bis zu 1,80 m über dem Fußboden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel in der Küche im Bereich links neben dem Küchenfenster bis hin zur Außenwand auf einer Breite von jeweils 50,00 cm und auf der Höhe von ca. 60,00 cm ab Fußleiste zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel im Kinderzimmer an der Wand zum Badezimmer auf einer Breite von 1,00 m und einer Höhe von 0,5 m über dem Fußboden sowie den Schimmel oben und neben dem Fenster des Kinderzimmers auf einer Gesamtlänge von ca. 1,7 m und einer Höhe von 50,00 cm sowie die Feuchtigkeitserscheinungen in der Kinderzimmeraußenwand zur Abseite hin auf einer Länge von ca. 2,00 m und einer Höhe von ca. 50,00 cm zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel an der gesamten Schlafzimmeraußenwand unterhalb der Dachschräge, vom Fußboden aus gesehen, in einer Höhe von bis ca. 80,00 cm zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
- die Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel im Badezimmer um das Badezimmerfenster herum zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Die Klägerin wird verurteilt,
- die Baumaßnahmen vorzunehmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass von außen derart Feuchtigkeit in die Kellerwand und die Küchenwand eindringen kann, dass es trotz ordnungsgemäßem Heizen und Lüften der Beklagten zur Bildung von Schimmel kommt
- das Bad und das Kinderzimmer so herzurichten, dass sich bei ordnungsgemäßem Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten kein Schimmel bilden kann
- Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in überwiegendem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einbehaltenen Mietzinses für die Monate Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von monatlich 434,20 DM nur in Höhe von monatlich 179,20 DM, insgesamt also von 537,60 DM zu. Denn die Beklagten waren berechtigt, die Miete monatlich in Höhe von 30 % der monatlichen Kaltmiete, also in Höhe von 255,00 DM zu mindern.
Die von den Beklagten erhobene Widerklage hat in überwiegendem Umfang Erfolg.
Die Klägerin ist verpflichtet, die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen und den Schimmel in allen Räumen einschließlich des Kellers und des Schlafzimmers zu beseitigen.
Sie muss zudem jene baulichen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit es in der Zukunft nicht wieder zu derartigen Mängeln im Keller, der Küche, dem Bad und dem Kinderzimmer kommt. Sie muss also verhindern, dass zukünftig trotz ordnungsgemäßem Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieter erneut Feuchtigkeit und Schimmel in diesen Teilen der Wohnung auftritt. Soweit der Keller und die Küche betroffen sind, reicht es aus, wenn sie geeignete Maßnahmen vornimmt, damit nicht wieder Wasser von außen in das Mauerwerk in dem Maße gelangt, dass es trotz ausreichendem Heizen und Lüften erneut zur Bildung von Schimmel kommt.
Die Klägerin ist hingegen nicht verpflichtet, im sogenannten Schlafzimmer bauliche Maßnahmen durchzuführen, die über die Beseitigung der vorhandenen Feuchtigkeit und des Schimmels hinausgehen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Mietminderung
Die Beklagten waren berechtigt, die Miete für die Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999 um monatlich 255,00 DM, also in Höhe von 30 % der monatlichen Kaltmiete zu mindern.
a) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, daß die Wohnung Mängel aufwies, die eine derartige Minderung rechtfertigten. Dies ergibt sich aus folgendem:
aa) Schimmel und Feuchtigkeit stellen in gemieteten Wohnräumen grundsätzlich einen Mangel dar, der zu einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Wohnung führt. Da mit der Bildung von Schimmel Gesundheitsgefahren verbunden ist, liegt in der Regel auch ein nicht nur unerheblicher Mangel vor.
Das Minderungsrecht des Mieters be...