Verfahrensgang
AG Tostedt (Urteil vom 06.05.2011; Aktenzeichen 5 C 119/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 06.05.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Das Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alternative, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen die Kammer sich anschließt.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Aufhebung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.03.2010, mit dem die bisherige Verwaltung mit Stimmenmehrheit für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 wiederbestellt wurde. Das Berufungsvorbringen hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zutreffend nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Verwalterin den Kläger als Querulanten bezeichnet hat und aus diesem Grunde Zweifel an der gebotenen Neutralität der Verwalterin bestehen, die eine Wiederbestellung nicht rechtfertigen. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts bezüglich des notwendigen Verwalterhandelns verwiesen, denen die Kammer sich anschließt.
Soweit seitens der Beklagten die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerügt wird, geht diese Rüge ins Leere. Irgendwelche Verstöße gegen § 286 ZPO sind nicht ersichtlich. Nach Lektüre des Protokolls kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen falsch gewürdigt hat. Vielmehr ist das Beweisergebnis, das das Gericht feststellt, nach den vorliegenden Zeugenaussagen durchaus verständlich begründet. Das Berufungsverfahren kann nicht dazu dienen, dass der jeweilige Berufungskläger seine Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts setzt. Dies würde sogar zu einer Unzulässigkeit der Berufung führen.
Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass es sich bei dem Berufungskläger offensichtlich um einen „schwierigen” Wohnungseigentümer handelt, wie auch das Amtsgericht schon festgestellt hat. Dies zeigen seine vielfältigen Eingaben. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er nicht unterlassen, dem Gericht eine persönliche Einlassung vorzulegen, die mit dem zu entscheidenden Tatbestand allenfalls wenig zu tun hat. Da diese Einlassung im Anwaltsprozess nicht von einem Anwalt unterzeichnet ist, braucht das Gericht auf sie nicht weiter einzugehen.
Das Gericht weist noch einmal eindringlich darauf hin, dass es Aufgabe der Verwaltung ist, auch mit „schwierigen” Wohnungseigentümern umzugehen, ohne diese zu beleidigen. Inwieweit die übrigen Wohnungseigentümer ggf. berechtigt wären, den Kläger in seiner Rede- und Antragsflut zu stoppen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Da die Berufung keinen Erfolg hat, haben die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2970298 |
ZMR 2012, 133 |
WuM 2012, 430 |