Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldnervertreters, Rechtsanwalt ..., vom 10.06.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Kostenrechnung vom 01.08.2001, EFNr. 1203-W53608-9, gegen die sich der Beklagte wendet, ist nicht zu beanstanden.

Es ist zu Recht die volle dreifache Gebühr der Kostenverzeichnis Nr. 1210 der Anlage zum GKG in Rechnung gestellt worden.

Eine Gebührenermäßigung gemäß § 11 Abs. 1, 2 GKG in Verbindung mit der KV-Nummer 1211 b) der Anlage zum GKG kann (m.E.) nur dann gewährt werden, wenn das Anerkenntnisurteil ohne jede Sachprüfung ergangen ist.

In vorliegender Sache musste jedoch noch über die Kosten des Rechtsstreites gemäß §§ 91, 93 ZPO entschieden werden. Das Gericht musste sich wegen der notwendigen Kostenentscheidung wie im Falle des § 91 a ZPO weitgehend mit dem Streitstoff auseinander setzen. Für den Fall einer Entscheidung nach § 91 a ZPO hat der Gesetzgeber nach der amtlichen Begründung zu KV-Nummer 1211 der Anlage zum GKG ausdrücklich davon abgesehen, auch insofern eine Gebührenprivilegierung einzuführen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers kann in den Fällen, in den der Beklagte zwar anerkennt, aber eine Entscheidung über die Kosten wie nach § 91 a ZPO begehrt, diese Anerkenntnis nur als Teil-Anerkenntnis angesehen werden, mit der Folge, dass nicht das gesamte Verfahren dadurch erledigt wird und der Ermäßigungstatbestand der KV-Nummer 1211 der Anlage zum GKG somit nicht gegeben ist (Oestreich/Winter/Hellstab-Kommentar zum GKG, Rdn. 23 ff. zu KV-Nummer 1211, Hans, OLG Hamburg vom 03.11.1999- MDR 2000, 111).

Muss bei einem Anerkenntnis noch über die Prozesskosten streitig entschieden werden, so verbleibt es bei der vollen 3,0-fachen Gebühren der KV - Nummer 12120 der Anlage zum GKG.

Die Einwendungen des Kostenschuldnervertreters finden somit keine Begründung im Kostenrecht.

Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028368

JurBüro 2004, 314 (amtl. Leitsatz)

JurBüro 2004, 325

JurBüro 2004, 325 (Volltext mit red. LS)

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