Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerberaummiete: Mietzahlungspflicht des vorzeitig ausgezogenen Mieters bei Nutzungsüberlassung an Dritte
Orientierungssatz
Zieht der Mieter vorzeitig aus dem gemieteten Gewerberaum aus, weil er aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen ist, daß das Mietverhältnis einvernehmlich beendet worden sei, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Mietzinszahlung nicht zu, wenn er die Mieträume Dritten zur Nutzung überlassen hat. Die Anwendung von BGB § 552 S 2 zu Gunsten des Mieters ist in diesem Fall mangels eines groben Rechtsbruchs auch nicht nach BGB § 242 ausgeschlossen (Abgrenzung OLG Düsseldorf, 1994-07-14, 10 U 174/93, WuM 1994, 469).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.10.1998 verkündete Urteil des Amtsgericht Bingen - 2 C 427/98 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung, § 543 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, sie habe mit den Klägern eine Aufhebung des Mietvertrages zum 15.10.1997 vereinbart. Hierfür sei auch nicht Bedingung gewesen, dass sie einen adäquaten Nachmieter stellt. Folgerichtig hätten die Kläger auch die Schlüssel zu den angemieteten Räumen angenommen.
Die Kläger hätten sodann dem Zeugen G die Werkstatt ab 15.10.1997 überlassen, der diese auch genutzt habe. Insoweit habe dieser 1.600,- DM Miete gezahlt. Der Zeuge G habe auch mehreren Dritten gegenüber erklärt, dass er ab 15.10.1997 die Werkstatt angemietet habe und sie seit diesem Zeitpunkt auch nutze. Er habe LKWs und Geräte in der Halle stehen und repariere und wasche seine Fahrzeuge dort.
Die Kläger bestreiten, dass es letztlich zu einer Einigung über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gekommen sei. Im Übrigen sei im Mietvertrag Schriftform vereinbart die ... unstreitig nicht eingehalten ist. Sie räumen zwar ein, dass der Zeuge G zeitweise die Halle genutzt habe. Dies habe er jedoch widerrechtlich und ohne ihr Einverständnis getan. Der Zeuge G habe lediglich die Funktion eines Hausmeisters ausüben sollen. Deswegen seien ihm die Schlüssel übergeben worden. Ein Mietvertrag sei mit ihm jedoch niemals geschlossen worden. Er habe die Halle auch lediglich 14 Tage im Besitz gehabt.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 10.03.1999, zugestellt am 20.3.1999 eine Klageerweiterung um 38.005,- DM vorgenommen. Dies bezog sich auf Mietzinsansprüche für den Zeitraum November 1997 bis April 1998. Diesen Antrag haben sie jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 30.4.1999.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift der erkennenden Kammer - Einzelrichterin - vom 31.8.1999 und die Sitzungsniederschrift des ersuchten Amtsgerichts Guben vom 13.10.1999.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien auf feste Zeit abgeschlossene Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben worden ist oder nicht. Die Kläger haben den streitgegenständlichen Mietzinsanspruch für den Zeitraum 15.10.1997 bis 31.10.1997 nämlich gemäß § 552 Satz 3 BGB verloren.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ... ergeben, dass der Zeuge G in diesem Zeitraum jedenfalls die Halle voll umfänglich nutzte und zwar mit Wissen und Billigung der Kläger. Der Zeuge G hat insoweit bei seiner Vernehmung angegeben, er habe ... seine LKWs in der Werkstatt repariert. Er habe z. B. dort Reifen gewechselt und Reifen in der Werkstatt gelagert. Möglicherweise habe er auch Materialersatzteile oder einen Karton in der Werkstatt gehabt.
Auch der Zeuge G hat bestätigt, dass nach Räumung der Beklagten gelegentlich ein Anhänger oder ein Fahrzeug in der Werkstatt gestanden habe. Dies sei an den Wochentagen Montag bis Freitag gewesen. Allerdings habe er nicht gesehen, dass die Werkstatt eingerichtet worden sei mit Geräten und Materialien und dort eine Reparaturwerkstatt von dem Zeugen G betrieben worden sei.
Der Zeuge E hat ausgesagt, dass er gesehen habe, dass nach Räumung durch die Beklagte der Zeuge G des Öfteren LKWs auf dem Grundstück gewaschen und repariert habe. Er habe auch sogenannte "Brücken" für Container dort abgestellt gehabt. Wenn er zu dem Gelände gefahren sei, habe er den Zeugen G gesehen, wie er auf dem Gelände an seinen Fahrzeugen gearbeitet habe.
Bezüglich der Wochentage, an denen er die Beobachtungen gemacht hatte, konnte er sich zwar nicht festlegen, er habe diese Beobachtungen jedoch auch spät abends oder samstags gemacht. Er habe dann auch immer wieder gesehen, dass der Zeuge G LKWs in der Werkstatt repariere. Dies sei bis heute noch der Fall. Er habe immer noch Fahrzeuge und LKWs in der Werkstatt stehen und arbeite auch dort. Das Tor zur Werkstatt stehe offen und man könne dann sehen, dass dort an LKWs gearbeitet werde.
Über den gesamten Zei...