Verfahrensgang
AG Mannheim (Entscheidung vom 18.09.2009; Aktenzeichen 5 C 75/09) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 18.09.2009 - 5 C 75/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte, restliche Schadensersatzanspruch nicht zu.
Dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines unfallgeschädigten Pkws erforderlichen Kosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens beansprucht, stehen Reparaturkosten über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus nicht zu.
Zwar leistet der Geschädigte, der, wie hier der Kläger, fiktive Reparaturkosten beansprucht, nach der Rechtsprechung des BGH (Vgl. BGH, Urteile vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08 und vom 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09) im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er seiner Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte kann jedoch dann die, wie vorstehend ausgeführt, ermittelten Stundensätze nicht beanspruchen, wenn ihn der Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Werkstatt" verweist. Hierbei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in einer solchen Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Außerdem hat er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen die diesem eine Reparatur in einer "freien Werkstatt" unzumutbar machen (Vgl. BGH a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig mehrere "freie Werkstätten", u.a. die Fa. G., benannt, bei denen nach ihrem Vorbringen die erforderliche Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erheblich preisgünstiger durchgeführt werden kann, als nach dem vom Kläger seiner Schadensberechnung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten. Eine Reparatur bei dem genannten Unternehmen ist derjenigen, die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt durchgeführt würde, vom Qualitätsstandard her gleichwertig. Auf eine Reparatur in dieser Werkstatt kann die Beklagte den Kläger verweisen.
Von der vor angeführten Gleichwertigkeit einer bei der Fa. G. durchgeführten Reparatur des Pkws des Klägers ist die Kammer auf Grund der in in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeuge D. beschäftigt dieser Betrieb sowohl einen Lackierermeister als auch einen Meister für Karosseriebau sowie entsprechende Gesellen. Er war im Jahr 2008 ZKF-zertifiziert. Die Reparaturen in diesem Betrieb werden unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Dies und die personelle Ausstattung der Fa. G. sprechen dafür, dass sie nach einem Qualitätsstandard arbeitet, der demjenigen von markengebundenen Fachwerkstätten entspricht.
Hinzukommt, dass die Fa. Gutperle und Delvenne in erheblichem Umfang auch Reparaturen als Subunternehmer für zahlreiche andere markengebundene Autohäuser ausführt, wie sich aus der Aussage des Zeugen D. in Verbindung mit der von ihm übergegebenen Preisliste ergibt. Die Reparaturen, die dieses Unternehmen als Subunternehmen für andere Autohäuser ausführt, machten in 2008, dem Jahr, in dem es zu dem streitgegenständlichen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers kam, nach der Aussage des Zeugen D. etwa 40% seiner Reparaturtätigkeit aus. Wenn dieses Unternehmen zahlreiche Reparaturen ausführt, die bei einer markengebundenen Vertragswerkstatt in Auftrag gegeben wurden, so versteht es sich von selbst, dass die Reparaturen, die vom Endkunden unmittelbar bei ihr beauftragt werden, jenen gleichwertig sind.
Dass die Fa. G. in großem Umfang auch Aufträge von der Versicherungswirtschaft erhält, steht der Annahme einer Gleichwertigkeit einer dort durchgeführten Reparatur mit einer in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entgegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass die Reparatur in technischer Hinsicht genauso ausgeführt wird, wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Die Preise, die die Fa. G. nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D. Privatkunden berechnet, führen zu Reparaturkosten für den streitgegenständlichen Schaden im Jahr 2008 in Höhe von EUR 5.287,18, wobei dieser Betrag geringfügig unter demjenigen liegt, den die Beklagte ihrer vorgerichtlichen Zahlung zu Grunde gelegt hat (EUR 5.32...