Leitsatz (amtlich)

1. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet.

2. Ein Patent kann im Wege der Klageerweiterung auch in einem nach § 148 ZPO ausgesetzten Rechtsstreit geltend gemacht werden.

3. Die Wirkungen einer gegenüber einer Standardisierungsorganisation abgegebenen FRAND-Erklärung beurteilen sich aufgrund des Schutzlandprinzips nach dem Recht desjenigen Staates, für den das Schutzrecht erteilt ist.

4. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung Orange-Book-Standard (Urt. v. 06.05.2009 - KZR 39/06) aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte dem Unterlassungsbegehren des klagenden Patentinhabers den Einwand der Zwangslizenz entgegenhalten kann, müssen vom Beklagten auch dann erfüllt werden, wenn das Klagepatent für einen durch mehrere Marktteilnehmer geschaffenen Standard essentiell ist. 5. Angaben zu den Verkaufsstellen, für welche die patentgemäßen Erzeugnisse bestimmt waren, können auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie begehrt werden.

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

      im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes EP 1 841 268

      Mobilstationen zum Betrieb in einem UMTS Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden werden, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

      wobei die Mobilstationen dazu eingerichtet sind, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, über einen Broadcast Control Channel Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, anhand der für die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen zu ermitteln, ob die Mobilstation unabhängig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal (RACH) zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal (RACH) in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird;

    • 2.

      der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. November 2007 begangen haben und zwar unter Angabe

      a)

      der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie für die Zeit seit dem 01.09.2008 der bezahlten Preise,

      b)

      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

      c)

      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger

      d)

      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      e)

      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

      wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,

      wobei von den Beklagten die Angaben zu e) erst seit dem 17. April 2010 zu machen sind,

      und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    • 3.

      die unter 1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich im Besitz Dritter befinden, die nicht Endabnehmer sind, aus den Vertriebswegen zurückzurufen und endgültig zu entfernen;

    • 4.

      die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder aufgrund der unter 3. oder 4. geltend gemachten Ansprüche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

  • II.

    Es wird festgestellt,

    • 1.

      dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 3. November 2007 bis zum 17. April 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

    • 2.

      dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ...

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