Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Dem Sachverständigen, der im Insolvenzeröffnungsverfahren mit einem schriftlichen Sachverständigengutachten darüber beauftragt ist, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, steht gem. § 9 Abs. 1 JVEG ein Stundensatz von 80,00 EUR zu.
Normenkette
JVEG § 9; InsO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Unter dem 05.01.2006 beantragte die Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
Durch Beschluss vom 09.11.2006 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Beteiligte zu 1. an. Die Gutachterin sollte sich u. a. dazu äußern, ob und ggfls. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform der Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob im Hinblick auf die angegebenen Außenstände eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Nachdem die Beteiligte zu 1. mehrfach über ihre Tätigkeit berichtet hatte, erklärte die Insolvenzgläubigerin mit Schreiben vom 16.03.2007 das Insolvenzverfahren für erledigt.
Unter dem 04.04.2007 hat die Beteiligte zu 1. ihre Kosten und Auslagen dem Gericht bekannt gemacht und mit Schreiben vom 02.05.2007 die gerichtliche Festsetzung mit einem Stundensatz von 80,00 EUR beantragt, nachdem der Kostenbeamte unter Hinweis auf eine Entscheidung der Kammer vom 19.01.2005 (5 T 628/04) lediglich einen Stundensatz von 65,00 EUR für gerechtfertigt angesehen hat. Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat das Amtsgericht Mönchengladbach durch den angefochtenen Beschluss vom 13.06.2007 die Vergütung antragsgemäß unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 80,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Beteiligte zu 2. die vom Amtsgericht zugelassene sofortige Beschwerde eingelegt. Sie bezieht sich auf die o. a. Entscheidung der Kammer. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes von 200,00 EUR zulässig, da das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
2.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer hält an ihrer Auffassung im Beschluss vom 19.01.2005 (5 T 628/04), wonach der isoliert beauftragte Sachverständige mit einem Stundensatz von 65,00 EUR zu vergüten sei, nicht fest. Die Kammer folgt vielmehr der neueren Rechtsprechung (OLG München, NJW-RR 2006, 50; OLG Koblenz, ZInsO 2006, 31; OLG Frankfurt, ZInsO 2006, 540; AG Wolfsburg, ZInsO 2006, 764), wonach der Sachverständige, der nicht zugleich Insolvenzverwalter ist, gem. § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG mit einem Stundensatz von 80,00 EUR zu honorieren ist.
Der Entscheidung der Kammer vom 19.01.2005 lag die Überlegung zugrunde, dass sich die Aufgabenbereiche des als Sachverständigen beauftragten vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO und die Aufgabenbereiche des isolierten Sachverständigen weitgehend decken würden, so dass es gerechtfertigt erschien, den Stundensatz von 65,00 EUR gem. § 9 Abs. 2 JVEG, der für den vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgesehen ist, auf den isoliert beauftragten Sachverständigen im Rahmen des billigen Ermessens gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG entsprechend anzuwenden. Diese Auffassung wird auch vom OLG Bamberg (ZIP 2005, 819) und dem Landgericht Kassel (ZInsO 2005, 590) geteilt.
Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Anwendung des abgesenkten Stundensatzes von 65,00 EUR gem. § 9 Abs. 2 JVEG voraussetzt, dass ein entsprechender Gutachterauftrag von dem vorläufigen Insolvenzverwalter und damit von einer Person wahrgenommen wird, die sich ohnehin mit der einschlägigen Problematik vertraut zu machen hat (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Die Aufgabenbereiche des vorläufigen Insolvenzverwalters und des zugleich gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO beauftragten Sachverständigen überschneiden sich zwangsläufig (OLG München a.a.O.). Das hat offenbar der Gesetzgeber zum Anlass genommen, dem Sachverständigen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der sich seine Erfahrungen und Kenntnisse im Rahmen seiner Insolvenzverwaltertätigkeit zu Nutze machen kann, nur einen abgesenkten Stundensatz von 65,00 EUR zuzubilligen. Die Ausnutzung solcher Kenntnisse und Erfahrungen ist dem isoliert beauftragten Sachverständigen – wie im vorliegenden Verfahren – nicht möglich. Es ist deshalb gerechtfertigt, in Üb...