Entscheidungsstichwort (Thema)

Standgeld. Frachtführer. Ruhezeit. Ladetüchtigkeit

 

Normenkette

HGB § 412 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Entscheidung vom 11.03.2010; Aktenzeichen 10 C 78/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 11.03.2010 - Az. 10 C 78/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Klägerin ein Frachtlohn i.H.v. 476,00 EUR brutto sowie ein Standgeld für 12 Stunden zu jeweils 40,00 EUR, insgesamt 480,00 EUR netto, mithin ein Gesamtbetrag von 956,00 EUR, zustehe. Sie wendet sich jedoch gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit sie darin zur Zahlung eines Standgeldes für 11 weitere Stunden sowie zur Zahlung von Mehrwertsteuer verurteilt wurde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 11.03.2010 - Az. 10 C 78/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages, der über den Betrag von 956,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 hinaus geht, verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin von der Beklagten ein Standgeld für 23 Stunden zu jeweils 40,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1.094,00 EUR verlangen kann, § 412 Abs. 3 HGB.

Dabei sind - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen beider Alternativen des § 412 Abs. 3 HGB erfüllt. Zum einen haben die Zeugen xxxxxxx und xxxxxxx für die Parteien vereinbart, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht abziehen und dass zum Ausgleich ein Standgeld gezahlt werden sollte. Zum anderen sind die Gründe, aus denen die Klägerin über die Ladezeit hinaus zu warten hatte, nicht ihrem Risikobereich zuzuordnen. Die Klägerin hat danach Anspruch auf ein Standgeld in angemessener Höhe.

Dieses steht der Klägerin für insgesamt 23 Stunden Standzeit zu. Dass die Klägerin insgesamt 26 Stunden an der Beladestellt zu warten hatte, so dass sich abzüglich einer Ladezeit von zwei bis drei Stunden eine Standzeit von 23 Stunden ergibt, hat die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt.

Die Standzeit ist auch nicht - wie die Beklagte meint - um 11 Stunden zu kürzen, weil der Fahrer der Klägerin in diesem Umfang eine Ruhezeit einzuhalten gehabt hätte. Sowohl der Zeuge xxxxxx als auch der Zeuge xxxxxx haben bestätigt, dass nach der von Ihnen getroffenen Vereinbarung Standgeld ab 17.00 Uhr zu zahlen war. Soweit der Zeuge xxxxxxx ausgesagt hat, es sei vereinbart gewesen, dass der Fahrer zunächst seine gesetzliche Ruhepause von 11 Stunden nehme, folgt daraus nicht, dass für diese Zeit kein Standgeld gezahlt werden sollte. Entsprechendes lässt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ableiten, dass die Höhe des Standgeldes noch nicht besprochen worden sei. Vielmehr bezieht sich diese Einschränkung offensichtlich auf die Höhe des Stundensatzes. Gegen eine solche Vereinbarung spricht zudem, dass der Zeuge xxxxxxxx überzeugend ausgesagt hat, die Beklagte habe zunächst eine Beladung noch während der Nacht in Aussicht gestellt. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen xxxxxxxxx, der bekundet hat, er habe auf Weisung der Parteien während der gesamten Standzeit im Fahrzeug gewartet, dass er laden könne.

Das Standgeld ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil der Frachtführer während der vorgeschriebenen Ruhezeit nicht ladebereit und ladetüchtig gewesen wäre. Zum einen ist die Frage der Ladetüchtigkeit im Rahmen der zwischen den Zeugen xxxxxxx und xxxxxxx getroffenen Vereinbarung unerheblich. Zum anderen ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, das Fahrzeug wäre bei rechtzeitiger Beladung abends am Zielort angekommen und hätte dann mit einem anderen Fahrer besetzt werden können, nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin nicht verpflichtet, Dienstpläne und mögliche Folgeaufträge offenzulegen, um die Einsatzmöglichkeit ihres Fahrzeugs zu belegen. Vielmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, schlüssig darzulegen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auch bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ladezeit nicht hätte gewinnbringend einsetzen können.

Dass die geforderte Höhe des Standgeldes von 40,00 EUR netto pro Stunde angemessen ist, steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz nicht mehr in Streit.

Der Klägerin steht auch die vom Amtsgericht zugesprochene Mehrwertsteuer auf das Standgeld zu. Dass es sich bei dem Standgeld um eine Vergütung und nicht lediglich um eine Entschädigung für die unnütze Wartezeit handelt, folgt bereits daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Standge...

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