Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49 a GKG liegt im Regelfall bei 50 % des Honorars des Verwalters für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags. Das (fünffache) Interesse des Klägers gemäß § 49 a Abs.1 S.2 GKG bemisst sich nicht (nur) nach seinem Anteil am Verwalterhonorar, sondern geht darüber hinaus.
Verfahrensgang
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 7 C 1113/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 10.12.2008 wird aufgehoben.
II. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 5.620.– EUR festgesetzt.
III. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.10.2007 die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.6.2007 TOP 3, 6 c, 7 a, 7 b, 8 und u.a. die Entlassung der Hausverwaltung und die Aufhebung des Verwaltervertrags, jeweils mit sofortiger Wirkung, sowie die Bestellung eines neuen Hausverwalters durch das Gericht beantragt. Das Gericht trennte das Verfahren bezüglich der Nichtigkeitsfeststellung ab, so dass hier nur noch die Anträge bezüglich der Hausverwaltung Gegenstand sind. Den Streitwert für die Anträge gab der Kläger für die Anträge 2, 2.1 und 2.2 mit der fünffachen noch ausstehenden Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages bezogen auf seinen Eigentumsanteil an (Schriftsatz vom 26.11.2007 (Bl.15/16 d.A.).
Mit Beschluss vom 28.22.2007 (Bl.17 d.A.) setzte das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren vorläufig auf 6.550,50 EUR fest mit der Begründung, die Verwalterablösung betreffe nicht lediglich den Eigentumsanteil des Klägers. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde nahm der Kläger, da es sich nur um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handelte, wieder zurück.
Nach mündlicher Verhandlung am 25.3.2008 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Eigentümer in einer weiteren Eigentümerversammlung vom 28.6.2008, dort TOP 10, die Weiterbestellung des Hausverwalters beschlossen hatten, wurde das Verfahren wieder aufgerufen und übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 22.9.2008 (Bl.71/73 d.A.) legte das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.
Nach Anhörung der Parteien, wobei der Kläger eine Festsetzung des Streitwerts auf 973,60 EUR (Schriftsatz vom 10.11.2008, Bl.78/79 d.A.) und die Beklagten auf 9.237,03 EUR (Schriftsatz vom 17.11.2008 Bl.81/82 d.A.) beantragt hatten, hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren mit Beschluss vom 10.12.2008 auf 547,52 EUR festgesetzt (Bl.83/84 d.A.).
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 15.12.2008, eingegangen bei Gericht am 16.12.2008, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5.1.2009 nicht abgeholfen. Dabei hat es nach § 49 a Abs.1 S.2 GKG auf das fünffache Klägerinteresse abgestellt und den fünffachen Betrag des klägerischen Anteils an den Verwaltergebühren bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit als Streitwert angesetzt.
Die Beklagten begründen ihre Beschwerde damit, dass sich der Streitwert bei einer Verwalterabberufung nach der Höhe der noch offenen Vergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags bestimme. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 15.12.2008 (Bl.85/86 d.A.) und vom 26.5.2009 (Bl.109 d.A.) wird verwiesen.
Der Kläger ist der Beschwerde entgegen getreten. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 22.1.2009 (Bl.91 d.A.), 13.3.2009 (Bl.100/102 d.A.), 7.5.2009 (Bl.103/104 d.A.), 27.5.2009 (Bl.110/112 d.A.) und vom 29.5.2009 (Bl.113/114 d.A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Berechnung des Streitwerts bestimmt sich nach § 49 a GKG.
Der Streitwert ist grundsätzlich gemäß § 49 a Abs.1 S.1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen anzusetzen, er darf aber das Interesse des Klägers nicht unter- und dessen fünffaches Interesse nicht überschreiten, § 49 a Abs.1 S.2 GKG. Das Amtsgericht hat als Interesse des Klägers den fünffachen Betrag des auf ihn entfallenden Anteils der Verwaltervergütung für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags angesetzt. Es hat damit die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum Geschäftswert bei Verwalterabberufungsbegehren nach altem WEG-Recht angewandt und den Streitwert sodann nach oben gemäß § 49 a Abs.1 S.2 GKG gedeckelt. Dies erscheint auf den ersten Blick zutreffend, entspricht aber deshalb nicht der Rechtslage, weil sich das Interesse des Klägers nicht ausschließlich auf seinen Anteil am Verwalterhonorar für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags richtet. Im Übrigen würde diese Deckelung auch zu überproportional niedrigen Streitwerten für Angelegenheiten führen, die sowohl für den Einzelnen als auch für die Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung und die als Gerichtsverfahren in der Regel umfangreich und aufwändig sind. Auch würde dies in einer Vielzahl v...