Beteiligte

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … – bestehend aus den in der dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.10.1999 beigefügten Liste aufgeführten Personen –

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 15.10.1999; Aktenzeichen 481 URII 576/99)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgericht München vom 15.10.1999 dahingehend abgeändert, dass die Antragsteller die gesamten Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 70.000.– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Antragsteller sind zu 23,59/1000stel Miteigentümer und Sondereigentümer der Wohnung Nr. 14. Die Anlage besteht aus 40 Wohneinheiten und der Tiefgarage als eigenständiger Teileigentumseinheit mit einem Anteil von 72,88/1000stel. Die Tiefgarage hat 27 Stellplätze. Die Antragsteller haben keinen Stellplatz und sind auch nicht Bruchteilseigentümer der Tiefgarage. Das Kellergeschoss der Wohnanlage besteht aus der Tiefgarage sowie sonstigen Kellerräumen (Kellerabteile, Fahrradräume, Zählerräume, Waschküche etc.). Die Tiefgarage liegt weitgehend nicht unter dem oberirdischen Teil der Wohnanlage mit den Wohneinheiten, sondern unter dem Hofraum; die Stellplätze 18 bis 27 liegen jedoch unter dem oberirdischen Gebäudekomplex.

Im Verfahren geht es um die Verteilung der Kosten für die anstehende Sanierung der Tiefgarage.

In der Teilungserklärung vom 15.6.1966 sind in § 3 und § 4 die Gegenstände des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums geregelt. Zum Gemeinschaftseigentum gehören insbesondere Teile der Gebäude, die für deren Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. In § 5 Ziff. 5 der Teilungserklärung ist u. a. folgendes geregelt: „Die jeweiligen Eigentümer des Teileigentumsanteils, der mit dem Teileigentum an der Tiefgarage verbunden ist, sind berechtigt, die Zufahrt zur Tiefgarage ausschließlich zu benützen. Sie haben die Zufahrt Instand zu halten und die Kosten hierfür zu gleichen Anteilen zu tragen.” § 6 Ziff. 1 bestimmt, dass die Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung ihres Sondereigentums verpflichtet sind und in den zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räumen u. a. Schönheitsreparaturen, Reparaturen am Fußbodenbelag, an inneren, nichttragenden Wänden und am inneren Wand- und Deckenverputz vorzunehmen haben. § 6 Ziff. 5 regelt die Bildung einer Instandhaltungsrücklage und bestimmt, dass die monatlichen Beiträge durch Mehrheitsbeschluss festzulegen seien. Satz 3 lautet „Der Anteil eines jeden Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage bestimmt sich nach der Größe seines Miteigentumsanteils; mindestens sind jährlich je qm bewerteter Wohnungsfläche DM 2.– zu entrichten. Die Instandhaltungsrücklage für die Tiefgarage beträgt mindestens DM 27.– monatlich.”

Mit Nachtrag vom 7.12.1966 wurde die Teilungserklärung ergänzt. In § 5 wurden folgende weitere Bestimmungen eingefügt: „Das Stimmverhältnis in Sachen, welche das Gesamtobjekt – also auch das Teileigentum (Tiefgarage) betreffen – wird wie folgt festgelegt: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Das Teileigentum Tiefgarage hat 4 Stimmen. Das Stimmrecht für das Teileigentum kann nur einheitlich ausgeübt werden…. In Sachen, welche das Wohnhaus bzw. Angelegenheiten betreffen, die ausschließlich den Wohnungseigentümern vorbehalten sind, hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. In einer Angelegenheit, welche nur die Tiefgarage, also nur die Autoabstellplatz-Eigentümer angeht, hat jeder Miteigentümer am Teileigentum eine Stimme. Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, die Garagenoberfläche als Ziergarten, Rasenfläche und Hofraum zu benützen. Die Benützung hat so zu erfolgen, dass Schäden an der darunter befindlichen Garage, insbesondere an der Oberflächenisolierung nicht auftreten. Die Kosten dieser Anlage betreffen ausschließlich die Wohnungseigentümer. Die Miteigentümer am Teileigentum (Tiefgarage) dürfen zur Vornahme von Ausbesserungen und Erneuerungen am Garagengebäude, sowie zur Überwachung dessen Zustands die Oberfläche der Garage betreten bzw. betreten lassen, sowie etwaige notwendige Arbeiten vornehmen bzw. vornehmen lassen. Sie haben dadurch an den Anlagen und der Oberfläche der Garage entstehende Schäden auf ihre Kosten unverzüglich zu beheben….”

Mit notarieller Urkunde vom 7.2.1971 vereinbarten die Bruchteilseigentümer der Tiefgarage unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung folgende Regelungen: „Die Benützung des Grundstücks wird in der Weise geregelt, dass jeweils ein Miteigentumsanteil von 1/27 an diesem Teileigentum das Recht zur ausschließlichen Benützung an einem in dem La...

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