Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen 483 C 663/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.10.2009, Az. 483 C 663/09, wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers sowie die Feststellungsklage des Klägers sind zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der in der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 gefasste Beschluss Antrag 1 zu TOP 7 und 8, durch welchen der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 als Spielothek mit der Maßgabe, dass die für das Lokal geltende Sperrstundenregelung nicht überschritten wird, kein Alkohol ausgeschenkt wird und kein Musik- und Tanzbetrieb stattfindet, abgelehnt wurde, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

a) Der angegriffene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Kläger insoweit zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen war.

Hierbei erscheint vorliegend schon fraglich, ob der Kläger tatsächlich von der Abstimmung ausgeschlossen war oder – wie von der Beklagtenpartei vorgetragen – freiwillig sein Stimmrecht nicht ausgeübt hat. Aus dem vorgelegten Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25.05.2009 lässt sich ein Stimmrechtsausschluss gerade nicht entnehmen. Dort ist lediglich festgehalten, dass der Kläger wegen seiner direkten Betroffenheit sein Stimmrecht bei der streitgegenständlichen Beschlussfassung nicht ausgeübt habe.

Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich von der Abstimmung ausgeschlossen war oder freiwillig an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, da er jedenfalls hinsichtlich des Einwands des unberechtigten Ausschlusses von der Ausübung des Stimmrechts die materielle Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt hat.

Der Kläger muss innerhalb der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG darlegen, auf Grund welcher tatsächlichen Gründe er den angegriffenen Beschluss für rechtswidrig erachtet (Spielbauer/Then, WEG, § 46 Rn. 21). Es müssen dabei die Gründe, auf welche die Klage gestützt wird, in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern eingeführt werden (Bärmann/Klein, WEG, § 46, Rn. 55).

Der Kläger hat zwar innerhalb der Anfechtungsfrist vorgetragen, dass der Kläger von der Abstimmung ausgeschlossen war (Bl. 6). Er hat jedoch innerhalb der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage gerade nicht ausgeführt, dass der Stimmrechtsausschluss zu Unrecht erfolgt sei und er den Beschluss gerade aus diesem Grund als rechtswidrig erachte. Hierbei spricht insbesondere der Wortlaut der entsprechenden Passage des Schriftsatzes zur Klagebegründung („ausgeschlossen war”) nicht dafür, dass hier ein formaler Verstoß bei der Beschlussfassung gerügt werden sollte. Vielmehr werden an dieser Stelle lediglich die Umstände des Zustandekommens des angegriffenen Beschlusses dargestellt. Ferner wurden auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine weiteren Ausführungen hierzu gemacht.

Demgemäß ist in den Ausführungen der Klagepartei zur Nichtteilnahme an der Abstimmung – auch nicht im Kern – die Rüge eines unberechtigten Stimmrechtsausschlusses zu sehen.

b) Der Beschluss entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung, da den übrigen Eigentümern der WEG … gegen den Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentumseinheit Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 3 WEG zusteht.

Nach den genannten Vorschriften steht bei einem Gebrauch des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums, der dem Gesetz, insbesondere den Vorschriften der §§ 13, 14 WEG, den nach § 15 Abs. 1 WEG getroffenen Vereinbarungen oder den Beschlüssen nach § 15 Abs. 2 WEG widerspricht, den dadurch beeinträchtigten Teileigentümern ein Abwehranspruch zu (Spielbauer/Then, Rn. 18 zu § 15 WEG).

aa) Die Nutzung der Einheiten Nr. 1 zum Betrieb einer Spielhalle durch den Kläger widerspricht jedoch den in der Teilungserklärung vom 14.04.1983 getroffenen Vereinbarung, wonach in der Einheit Nr. 1 der Betrieb eines Lokals vorgesehen ist.

Die Teileigentumseinheit Nr. 1 wird in der Teilungserklärung als „Lokal” bezeichnet. Bei der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Ve...

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