Nachgehend
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt/es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, das Werk "Concierto de Aranjuez" von XXXX vollständig oder in Teilen, wie etwa in Auszügen für einzelne Instrumente, ohne Zustimmung der Klägerin körperlich oder unkörperlich zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Aufführung oder Vorführung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) darin einzuwilligen, dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-Werk-Nr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes "Concierto de Aranjuez" von XXXX als Beteiligungsberechtigte mit Wirkung zum 30. September 2004 gestrichen wird.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich des Werkes "Concierto de Aranjuez" von XXXX Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Verwertungshandlungen einschließlich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004 welche Einkünfte erzielt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorgänge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der Abnehmer oder Lizenznehmer.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin das Erlangte hinsichtlich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III. seit dem 1. Oktober 2004 herauszugeben.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, alle Vervielfältigungsstücke des "Concierto de Aranjuez" von XXXX die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten.
VI.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte XXX , die Klägerin XXX.
VIII.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I. bis V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der Kündigung des zwischen dem Komponisten XXXX und der Beklagten geschlossen Generalvertrages sowie die Zulässigkeit von Provisionszahlungen der Beklagten an verbundene Unternehmen bei gleichzeitigem Einbehalt des Verlagsanteils.
Die Klägerin ist die Tochter und alleinige Erbin des spanischen Komponisten XXXXX Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken 1939 das "Concierto de Aranjuez", welches im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Stellung einnimmt und für den Großteil der Einnahmen aus dem Gesamtwerk verantwortlich ist. Das "Concierto de Aranjuez" ist das Herzstück des Gesamtwerks des Komponisten
Am 7. Juni 1983 schloss XXXX mit der Beklagten, einem bekannten Musikverlag, einen Generalvertrag (Anlage K 2a; nachfolgend als "Generalvertrag" bezeichnet), der auszugsweise wie folgt lautet:
§ 1
Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine optimale Auswertung des Werkes gewährleisten zu können, beschließen die Vertragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamtoeuvres des Komponisten übernimmt.
§ 2
Der Komponist räumt dem Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht an
a)
seinen bereits im Selbstverlag verlegten sowie
b)
seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Manuskriptwerken ein.
§ 3 (Sonderregelung für CONCIERTO DE ARANJUEZ)
Eine Sonderregelung wird für das Werk CONCIERTO DE ARANJUEZ getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er überträgt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte für die Dauer des Copyrights für alle Länder.
Der Komponist erhält nach Abzug einer Verwaltungspauschale für den Verlag 85% der eingehenden Gebühren auf dem Leihsektor.
§ 4
Weitere Einzelheiten sind den jeweiligen Verlagsverträgen für die Werke des Komponisten vorbehalten. ..."
Nach Vertragsschluss ließ die Beklagte die Klassik-Originalversion des "Concierto de Aranjuez" unter ihrem Namen bei der GEMA registrieren. Die Beklagte stellte verschiedene Notenausgaben (Klavierauszug, Aufführungsmaterial, Gitarrensolostimme etc.) des "Concierto de Aranjuez" her und verbreitete diese im eigenen Namen. Das "Concierto de Aranjuez" wurde - als Zugnummer im Verlagsprogramm - auch intensiv beworben. Auch das Leihmaterialgeschäft (Vermietung von Notenausgaben an Orchester) sowie die Lizenzierung von Aufführungen und sonstigen Nutzungen (etwa Film- und Werbemusik) betrieb die Beklagte im eigenen Namen.
Im Laufe...