Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen 483 C 9516/17 WEG) |
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.01.2018 dahingehend abgeändert, dass der in der Eigentümerversammlung vom 13.04.2017 gefasste Beschluss zu TOP 5.2 für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen aus einer Eigentümerversammlung vom 13.04.2017, in welchen jeweils eine Anwaltskanzlei zur Führung von Rechtsstreitigkeiten beauftragt und bevollmächtigt werden sollte, sowie dazugehörige Finanzierungsbeschlüsse zur Erhebung einer Sonderumlage.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Verbringens der Parteien wird zunächst Bezuge genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Endurteil vom 30.01.2018 erklärte das Amtsgericht München die Beschlüsse zu TOP 4.1, TOP 4.2, TOP 5.1 sowie TOP 5.2 für ungültig und wies die Klage im Übrigen ab.
Das Urteil wurde sämtlichen Parteivertretern am 01.02.2018 zugestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, eingegangen am 26.02.2018 sowie die Berufung der Beklagten zu 1), eingegangen am 27.02.2018. Die Berufung wurde durch die Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 19.03.2018, die des Klägers innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 27.04.2018 begründet.
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.01.2018 wird in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass die in der Eigentümerversammlung vom 13.04.2017 gefassten Beschlüsse zu TOP 3.1 und TOP 3.2 auch für ungültig erklärt werden.
Die Beklagten zu 1) beantragten:
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.01.201ß, Az. 483 C 9516/17 WEG, wird insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgibt.
Die Klage wird abgewiesen.
Ferner beantragten Kläger und Beklagte zu 1) wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Die Beklagten zu 2) und zu 3) beantra ten die Zurückweisung der Berufung des Klägers.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Die Berufung der Beklagten zu 1) erweist sich als zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang größtenteils begründet.
Zusammenfassend und ergänzend zu den Gründen der erstinstanzliehen Entscheidung sowie zur Begründung der teilweisen Abweichung ist in der gebotenen Kürze folgendes auszuführen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:
1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil in der unterbliebenen Ladung … kein Ladungsmangel liegt, der Ausschluss des Klägers bei der Abstimmung über TOP 3 der Eigentümerversammlung ordnungsgemäß … war u11d auch die Umlage der Sonderumlage zutreffend und richtig erfolgte.
a) Die teilende Eigentümerin und Bucheigentümerin der Einheit Nr. 2, die … war nicht zu der Eigentümerversammlung vom 13.04.2017 einzuladen, da sie nicht mehr als Mitglied der WEG anzusehen ist. Hierbei kann zunächst auf die überaus sorgfältige und zutreffende Begründung der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Angriffen der Berufung folgendes auszuführen:
Entgegen der Auffassung der Berufung stellt der Bundesgerichtshof in seinen maßgeblichen Entscheidungen vom 05.06.2008 und vom 11.05.2012 (V ZB 85/07 und V ZR 196/11) für die Beurteilung als werdende Eigentümergemeinschaft nicht darauf ab, ob der Erwerb von einem Bauträger erfolgt. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Bedürfnis für eine vorverlagerte Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes auf das sogenannte Anlauf- oder Gründungsstadium einer Wohnungseigentümergemeinschaft dann besteht, wenn der Käufer vom teilenden Eigentümer eine rechtlich verfestigte Erwerbsposition besitzt und in Folge des vertraglich vereinbarten Übergangs von Lasten und Nutzung der Wohnung ein (BGH, V ZB 85/07, Rdnr. 13). Bereits diese Entsche idung konnte sich auf eine ganz überwiegende Meinung stützen, die als Voraussetzung einen wirksamen, auf die Übereignung von Wohnungseigentum Jerichteten Erwerbsvertrag verlangte sowie, dass der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.05.2012 (V ZR 196/11) klarstellte, hat er eine zeitliche Begrenzung für die Anw...