Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 28.07.2008; Aktenzeichen 485 C 602/07)

 

Tenor

I. A. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 28.07.2008 hin wird dieses wie folgt neu gefasst:

1.) Auf die Klage der Kläger zu 1.) und 2.) hin wird der unter TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 12.11.2007 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt.

2.) Auf die Klage der Kläger zu 1.) und 2.) hin wird die beigeladene Hausverwaltung O. W. und V. mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer R. G., ..., als Verwalterin abberufen.

3.) Im übrigen wird die Klage der Kläger zu 1.) und 2.) abgewiesen.

4.) Die Klage des Klägers zu 3.) wird insgesamt abgewiesen.

B. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

1.) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils 9%. Der Kläger zu 3.) trägt von diesen Kosten jeweils 33%. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Beklagten samtverbindlich 49%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.) und 2.) tragen die Beklagten samtverbindlich 75%.

2.) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Berufungsinstanz trägt der Kläger zu 3.) jeweils 33%. Die Beklagten tragen von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz samtverbindlich 67%; ferner haben sie samtverbindlich den Klägern zu 1.) und 2.) deren in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 62.918,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rn. 4 m. w. N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 43 Nr. 4 WEG handelt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch, soweit sie sich in der Sache gegen das amtsgerichtliche Urteil wendet, mit Ausnahme der Abweisung der Klage des Klägers zu 3.) keinen Erfolg. Soweit hier noch streitgegenständlich, hat das Amtsgericht entschieden, daß auf die Klage aller drei Kläger hin der Beschluß zu TOP 5 der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären ist und die beigeladene Verwalterin abzuberufen ist. Im wesentlichen hat das Amtsgericht dies darauf gestützt, daß keine dem § 24 Abs. 1 VII WEG entsprechende Beschlußsammlung von der Beigeladenen geführt worden sei. Dies sei im Dezember 2007 der Fall gewesen, jedenfalls aber von Februar bis Juli 2008. Bei der Abwägung, daß dies die Abberufung der Beigeladenen rechtfertige, trete noch weiteres Fehlverhalten der Beigeladenen hinzu, namentlich begangen bei Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlungen vom 13.09. und 12.11.2007.

Die amtsgerichtliche Entscheidung war im wesentlichen zu bestätigen, wobei in Hinblick auf das Berufungsvorbringen und auf die Abänderung folgende Begründungen veranlasst sind:

1.) Die Klagen des Klägers zu 3.) waren entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als unbegründet abzuweisen.

a.) Für die Anfechtungsklage, gerichtet gegen den hier noch streitgegenständlichen TOP 5, ergibt sich dies aus § 46 Abs. I S. 2 WEG. Als für den Kläger zu 3.) problematisch stellt sich insoweit nicht die Thematik der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses und/oder die Zustellung der Klage dar, letztere wurde, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, ja ohnehin veranlasst, sondern die Versäumung der Anfechtungsbegründungsfrist. Denn entgegen des nunmehr in der zweiten Instanz ebenfalls durch die Prozeßbevollmächtigte der Kläger zu 1.) und 2.) vertretenen Klägers zu 3.) angebrachten Berufungserwiderungsvorbringens kann der eigenhändige Schriftsatz des Klägers zu 3.) vom 14.01.2008, bei Gericht allerdings eingegangen am selben Tag, in keiner Weise als Anfechtungsbegründung hinsichtlich der Anfechtung des hier noch streitgegenständlichen TOP 5 angesehen werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt, daß zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses der Kläger gehalten ist, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht (BGH, NJW 2009, 999ff.). Der genannte Schriftsatz des Klägers zu 3.) ergeht sich stattdessen in allgemeinen Betrugsvorwürfen, die er der Beigeladenen macht; konkrete Ausführung...

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