Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.143,48 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.1.2009 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagten bleiben die Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Der Streitwert wird auf EUR 40.143,48 festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche wegen Vergütung aus seinem Vorstandsdienstvertrag für den Monat Januar 2009 geltend.
I.
1. Die Beklagte – eine Strategie- und Finanzholding mit der zentralen Aufgabe der strategischen Steuerung der XXX-Gruppe und der Sicherstellung des Zugangs zu den Finanzmärkten – entstand durch die am 29.9.2003 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordene Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der früheren XXX-Gruppe, wobei das operative Bankgeschäft mehrere Tochtergesellschaften der Beklagten wahrnahmen – die XXX Bank AG, die für das internationale Immobilienfinanzierungsgeschäft zuständige XXX Bank International, die zum 1.1.2006 in die XXX Bank AG eingebracht und anschließend in XXX Bank International AG unbenannt wurde. Die XXX Bank International (XXX) wurde in XXX umgewandelt. Die Beklagte führte ihre Tochtergesellschaften, die jeweils Banken sind, durch eine Matrix-Organisation mit divisionaler Zuständigkeit.
Der Aufsichtsrat der Beklagten bestellte mit Beschluss vom 28.7.2003 für die Zeit ab der Eintragung der Abspaltung den Kläger bis zum 28.9.2008 zum Vorstandsmitglied. Durch einen weiteren Beschluss des Aufsichtsrats vom 9.10.2007 wurde der Kläger als Vorstandsmitglied für die Zeit vom 29.9.2008 bis 28.9.2013 wiederbestellt. Vertragliche Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied war der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag vom 23.8/10.9.2005 (Anlage K 1 = B 20), der unter anderem folgende Vereinbarungen enthielt:
„§ 1 Dauer des Dienstverhältnisses |
(1) |
Der Dienstvertrag wurde für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2008 abgeschlossen und endet mit Ablauf des 30. September 2008, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf. |
(2) |
Im Fall der Wiederbestellung von Herrn XXX zum Vorstandsmitglied der Gesellschaft verlängert sich der Dienstvertrag jeweils um den Zeitraum, für welchen der Aufsichtsrat die Wiederbestellung von Herrn XXX zum Vorstandsmitglied beschlossen und Herr XXX diese Widerbestellung angenommen hat. … |
(4) |
Von vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Dienstvertrages aus ‚wichtigem Grund’ gemäß § 626 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
(5) |
Im Fall des Widerrufs der Bestellung von Herrn XXX zum Vorstandsmitglied ist die Gesellschaft berechtigt, Herrn XXX bis zum Ablauf der Vertragsdauer unter Fortzahlung der Bezüge von der Erbringung seiner Dienste freizustellen. |
§ 2 Aufgaben |
(1) |
Herr XXX wird seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen sowie der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung für den Vorstand in ihrer jeweiligen Fassung wahrnehmen. |
(2) |
Der Aufgabenbereich von Herrn XXX gemäß diesem Dienstvertrag umfasst die Funktion des Chief Financial Officer und kann neben der Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft auch die Übertragung weiterer Vorstands- und Aufsichtsratsmandate innerhalb der Gruppe umfassen. |
§ 3 Vergütung |
(1) |
Herr XXX erhält von der Gesellschaft für die Dauer dieses Dienstvertrages folgende Jahresbezüge: |
|
a) |
Festbezüge in Höhe von EUR 420.000 brutto/Jahr. Dieser Betrag wird in zwölf gleichen Monatsraten am Anfang eines jeden Monats gezahlt. … |
§ 4 Zusätzliche Leistungen |
(1) |
Herr XXX erhält die üblichen Arbeitgeberanteile zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung. |
(2) |
Die Gesellschaft stellt Herrn XXX einen Dienstwagen (Typ gehobene Luxusklasse), mit Auto- und Mobiltelefon zur privaten Nutzung zu Verfügung. Die Gesellschaft trägt sämtliche Unterhaltungs- und Betreibungskosten hierfür. Darüber hinaus kann Herr XXX die Dienste eines Fahrers aus dem Fahrerpool in Anspruch nehmen. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Bereitstellung des Dienstwagens und sofern erforderlich des Fahrers übernimmt die Gesellschaft. |
….”
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorstandsdienstvertrages wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 1 = B 20 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9.10.2007 (Anlage K 2) teilte der damalige Vorsitzende des Aufsichtrates der Beklagten dem Kläger mit, dass das Vorstandsmandat bis zum Ablauf des 28.9.2013 verlängert werde. Daraufhin kam es auch zu einer Verlängerung des Vorstandsdienstvertrages bis zum Ablauf des 30.9.2013. Zuletzt bezog der Kläger ein Jahresfestgehalt in Höhe vo...