Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 30.11.2020; Aktenzeichen 481 C 22270/19 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger zu 1) bis 4) gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 30.11.2020, Az. 481 C 22270/19 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger zu 1) bis 4) haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Die Kläger und die Beklagten sind die Mitglieder der WEG …, die über 304 Sondereigentumseinheiten verfügt. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger die in der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 gefassten Beschlüsse zu TOP 14.3 und TOP 8.4 sowie den in der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 gefassten Beschluss zu TOP 8.1 hinsichtlich der darin unter Punkt 4 enthaltenen Regelung über die Gewährung einer Sondervergütung für die Verwalterin angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, die Klageschrift vom 23.12.2019, die Klagebegründung vom 21.01.2020, die als Anlage K 2 vorgelegte Einladung zur Eigentümerversammlung vom 21.11.2019, das als Anlage K 3 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 sowie den als Anlage B 3 vorgelegten Verwaltervertrag Bezug genommen. Klarzustellen ist lediglich, dass sich die Kläger mit der Klage nicht gegen den gesamten Inhalt des in der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 zu TOP 8.1 gefassten Beschlusses betreffend die im Zusammenhang mit der Fassadensanierung stehende Beauftragung der einzelnen Gewerke, Beauftragung der Fachingenieure für Leistungsphase 8 und Vergütung des Verwalters gewandt haben, sondern nur gegen die darin unter Punkt 4. getroffene Regelung mit dem folgenden Wortlaut:
„Die Verwalterin erhält zur Abgeltung des mit der Gesamtmaßnahme verbundenen Mehraufwandes eine Sondervergütung in Höhe von drei Prozent zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, also derzeit 3,57 %, errechnet aus den Bruttoschlussrechnungssummen der Gesamtsanierungsmaßnahme. Wenn und soweit an die am Bau beteiligten Firmen und Unternehmen auf der Grundlage von geprüften und freigegebenen Abschlag- und/oder Schlussrechnungen Zahlungen geleistet werden, ist die Verwalterin berechtigt, auf der Grundlage der geleisteten Zahlungen für ihre Sondervergütung Abschlagsrechnungen in der vorgenannten Höhe zu stellen. Die Verwalterin ist berechtigt, die Vergütung zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit von dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft abzubuchen und auf ihr eigenes Konto zu überweisen. Bei der Sondervergütung handelt es sich um Baunebenkosten, welche dementsprechend zu verbuchen sind”.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 30.11.2020 teilweise stattgegeben und die in der Eigentümerversammlung vom 21.11.2019 zu TOP 14.3 sowie TOP 8.4 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung hat es dabei damit begründet, dass entgegen der Auffassung der Kläger eine ausreichende Ankündigung des Beschlussgegenstandes in der Einladung auch in Bezug auf die unter TOP 8.1 beschlossene Sondervergütung für die Verwalterin vorgelegen habe. Ebenso wenig weise die Beschlussfassung über die Gewährung einer Sondervergütung für die Verwalterin in materieller Hinsicht Mängel auf. Den Wohnungseigentümern sei im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ein Ermessensspielraum eingeräumt, der erst überschritten sei, wenn die Höhe der Vergütung aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers nicht mehr tragbar erscheine und das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Vergütung erheblich gestört sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das Urteil haben die Kläger zu 1) bis 4) Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, soweit diesem nicht stattgegeben wurde, weiterverfolgen.
Sie sind der Meinung, die unter TOP 8.1 beschlossene Sondervergütung für die Verwalterin entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Es fehle bereits an einer ausreichenden, der Regelung in § 23 II WEG genügenden, Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung zur Eigentümerversammlung. Auch widerspreche die Berechnung der Sondervergütung nach einem Prozentsatz der Bruttoschlussrechnungssumme der Baumaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der Verwalter auf diese Weise an der anfallenden Umsatzsteuer für die beauftragten Gewerke mitverdiene. Zudem seien die...