Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 233 C 2176/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 26.07.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer I. des Endurteils des Amtsgerichts München vom 26.07.2000 wie folgt lautet:
„I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger DM 3.271,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 09.11.1999 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.”
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 3.271,20 festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagter bleibt ohne Erfolg, weil diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, BGB verpflichtet ist, den Klägern die erhaltene Maklerprovision zurückzuzahlen, da sie in der Anlage WEG-Verwalterin ist, in der sich die vermittelte Wohnung befindet.
Die Kammer schließt sich damit in der seit mittlerweile 25 Jahren geführten Kontroverse der Auffassung an, daß der WEG-Verwalter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht berechtigt ist, für vermittelte Wohnungen in der von ihm verwalteten Anlage Maklerprovision zu verlangen. Wegen des Meinungsstandes insoweit verweist die Kammer auf den Aufsatz von Löhlein, NZM 2000, 119 ff., soweit dieser ausführlich Entscheidungen zusammengestellt hat. Sie nimmt allerdings nicht Bezug auf die übrigen, durch das Vor Verständnis des Autors, der Syndikus des Verbandes Deutscher Makler ist, geprägten Ausführungen, diese Einschränkung gilt im übrigen auch für den für die Gegenseite aktiven Autor von Hoyningen-Huene (vgl. etwa BB 73, 920; BB 74, 1006 oder NJW 74, 2287; besonders plakativ die Forderungen des letztgenannten Autors nach Maßnahmen zu Verbesserung des Schutzes der Wohnungssuchenden in BB 73, 922).
Nach Auffassung der Kammer ist Ausgangspunkt für die Bewertung der Frage, ob dem genannten Kreis von Maklern ein Honorar für die Vermittlung von diesen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums verwalteten Wohnungen zusteht, der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz, der die Regelungen des § 652 Abs. 1 BGB einschränkt. Dort heißt es, daß dem Wohnungsvermittler ein Honoraranspruch nicht zusteht, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren … Verwalter … er ist. Nach dem Wortverständnis ist die Vorschrift eindeutig. Jeder, der Verwalter der vermittelten Wohnung ist, soll keinen Honoraranspruch haben. Hinsichtlich des Wortlautes ist damit nur zu fragen, ob der WEG-Verwalter ein „Verwalter” im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes ist. Diese Frage muß eindeutig mit ja beantwortet werden. Denn es ist unumstritten, daß sich hinsichtlich der die Wohnung bildenden Gebäudeteile eine trennscharfe Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum jedenfalls nicht in dem Sinne treffen läßt, daß die Bestandteile einer Wohnung nur zum Sonder- oder nur zum Gemeinschaftseigentum gehören. Verwiesen sei insoweit nur auf die Meinung, daß die Außenfenster (Glas, Rahmen, Leibung, einschl. Innenseite) auch bei Doppelverglasung zum Gemeinschaftseigentum gehören (vgl. etwa Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., 2000, Rdn. 11 zu S. 1 WEG m.w.N.). Damit ist der WEG-Verwalter auch Verwalter der einzelnen Wohnung, soweit er die Bestandteile der Wohnung verwaltet, die dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind. Eine andere Sicht der Dinge würde im übrigen nicht ausreichend in Rechnung stellen, daß vom Horizont des juristisch nicht vorgebildeten Wohnungssuchenden aus, derjenige ein Verwalter ist, der mit der angemieteten Wohnung „verwaltend” in Kontakt kommt, dies gilt für den klassischen Mietverwalter ebenso wie für den WEG-Verwalter, da sich deren Aufgabenbereiche, etwa hinsichtlich der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums o.ä. immer wieder überschneiden werden.
Dagegen überzeugt die Kammer das etwa vom OLG München MDR 75, 931 angezogene Argument nicht, es ginge zu weit, wenn man sage, daß die Tätigkeit des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage „im gewissen Rahmen” auch die einzelnen Wohnungen umfasse. Denn es mag zwar sein, daß die hier vertretene Auffassung nach Ansicht der damals entscheidenden Richter systematisch oder teleologisch zu weit ging, sie ist jedoch sicher vom Wortlaut gedeckt, weder dieser noch den anderen vom Beklagten angezogenen Entscheidungen, etwa OLG Hamm, NJW RR 86, 640, läßt sich entnehmen, aus welchem Grunde dem Wortsinn nach der WEG-Verwalter kein Verwalter sein sollte.
Die verschiedentlich angezogene Gesetzgebungsgeschichte ergibt für sich genommen keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß die Vorschrift in dem Sinne einschränkend auszulegen ist, daß Verwalter nicht der WEG-Verwalter ist. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.12.1970 (BT-Dr. VI/1549) sollte ein Entgeltanspruch ausgeschlossen sein, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist. Damit sollte nach der Begründung der Bundesregierung ver...