Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 15.05.2012; Aktenzeichen 481 C 32626/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 15.5.2012 hin wird dieses aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, und auch begründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Endurteil die gegen die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 4 und TOP 6 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 4 hatte der Kläger lediglich die Genehmigung der Abrechnung der Heizkosten in den Einzelabrechnungen angegriffen, so wie weiter insgesamt den Beschluss zu TOP 6, mit dem beschlossen worden war, dass die derzeitigen elektronischen Heizkostenverteiler zur Erfassung der Verbrauchswerte verbleiben sollen und keine Umrüstung auf die ursprünglich installierten Verdunsterröhrchen erfolgen soll. Das Amtsgericht München hat im Umfang der Klageerhebung dieser stattgegeben, was es damit begründet hat, dass die umgelegten Verbrauchswerte der Heizung hier nicht zutreffend ermittelt würden. Das Amtsgericht hat sich dabei maßgeblich auf ein Gutachten des Sachverständigen Schmid vom 1.2.2008 gestützt, das im beigezogenen Verfahren 481 URII 947/06 erstattet worden war. Vor dem dort ausgeführten und im Übrigen hier grundsätzlich unstreitigen Hintergrund, dass eine Beheizung der Sondereigentumseinheiten in unterschiedlichem Umfang nicht nur durch die Heizkörper selbst, sondern auch durch die Ringleitung der im streitgegenständlichen Anwesen vorhandenen Einrohrheizung erfolgt, hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass das elektronische Verteilerfassungssystem ungeeignet für Einrohrheizungen sei, so dass das Festhalten der Beklagten an einem ungeeigneten Verteilerschlüssel den Treupflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer untereinander im Sinne von § 242 BGB widerspreche. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Jahresabrechnung des vorhergehenden Jahres sei hier nicht bindend. Das Festhalten der Beklagten an einer für ungeeignet festgestellten Abrechnungsmethode widerspreche den Grundsätzen aus § 242 BGB.

Das Berufungsgericht beurteilt den vorliegenden Fall insgesamt anders, wofür folgende kurze Begründung für die Aufhebung des amtsgerichtlichen Endurteils veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Zunächst kann hier zwar in Einklang mit der Ansicht des Klägers und des Amtsgerichts davon ausgegangen werden, dass das rechtskräftige Endurteil des Berufungsgerichts vom 14.11.2011 in der Tat keinerlei Bindungswirkung für den vorliegenden Streit über Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 entfaltet. Soweit das hiesige Berufungsgericht Rechtsfragen in derselben Weise beurteilt wie das Berufungsgericht im vorhergehenden, soeben in Bezug genommenen Verfahren 1 S 4681/11 WEG, wird dies jeweils gesondert zu begründen sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht die hier vorgenommene Verteilung des Verbrauchskostenanteils der Heizkosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 von 100, höchstens 70 von 100 nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Dabei stellen die von den elektronischen Heizkostenverteilern gelieferten Messwerte zunächst unzweifelhaft den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV erfassten Wärmeverbrauch dar. Dabei ist aufgrund der Einwände des Klägers folgendermaßen zu differenzieren:

Zunächst ist festzuhalten, dass die elektronischen Heizkostenverteiler auch bei der hier gegebenen Einrohrheizung ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Heizwärme darstellen. Warum das Amtsgericht in dem angefochtenen Endurteil ausführt, diese Geräte seien nicht kompatibel mit der hier vorliegenden sogenannten Einrohrheizung der Anlage, erschließt sich dem Berufungsgericht aus dem Kontext...

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