Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 16.02.2012; Aktenzeichen 483 C 31717/10 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 16.02.2012, Az. 483 C 31717/10 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- a. Der in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2010 zu TOP 14 a gefasste Beschluss (Beschluss 229/10) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- b. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz trägt der Kläger 2/3, die Beklagten tragen 1/3.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagten tragen 1/3.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 261.563,63 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 und 3 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur hinsichtlich der Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2010 zu TOP 14 a gefassten Beschlusses (mehrheitliche Ablehnung des Antrags auf Abwahl der …) begründet und war im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Antrags, die … mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abzuberufen und den Kläger zu ermächtigen, namens der WEG den mit der … bestehenden Verwaltervertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, zurückzuweisen.
1. Dass der Versammlungsleiter nicht berechtigt gewesen sei, bei der Auszählung der Stimmen von der Subtraktionsmethode Gebrauch zu machen, tatsächlich keinerlei Gegenstimmen zu dem vom Kläger in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2010 unter TOP 14 a gestellten Beschlussantrag abgegeben worden und der Beschluss daher tatsächlich mehrheitlich zustande gekommen sei, weshalb die vom Versammlungsleiter erfolgte Feststellung, der Beschluss sei mehrheitlich abgelehnt worden, fehlerhaft gewesen sei und stattdessen ein positives Beschlussergebnis hätte festgestellt werden müssen, hat die Klagepartei innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG auch nicht im Kern gerügt, sondern erstmals in der Berufungsinstanz eingewandt. Der Vortrag konnte daher bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden, die Anfechtungsklage auf diesen Gesichtspunkt nicht mehr gestützt werden (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 27 zu § 46 WEG). Schon aus diesem Grund erschien eine Erweiterung bzw. Abänderung des Klageantrags dahingehend, festzustellen, dass der zu TOP 14 a gestellte Beschlussantrag mehrheitlich angenommen wurde, nicht sachdienlich, weshalb auch ein dahingehender Hinweis des Gerichts, wie klägerseits angeregt, nicht angebracht war. Zudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2013 zum Verfahren 1 S 17304/12 WEG bereits darauf hingewiesen, dass in der streitgegenständlichen Eigentümergemeinschaft nach ihrer Auffassung die Subtraktionsmethode angewandt werden darf. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2013 zum Az: 1 S 17304, welches von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 1.2.2013 vorgelegt wurde, wird insoweit Bezug genommen.
2. Der in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2010 zu TOP 14 a gefasste Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Abwahl der … mehrheitlich abgelehnt wurde, entsprach jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. des § 21 III WEG, weil die Eigentümer bei der Abstimmung das ihnen zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben.
Grundsätzlich steht den Eigentümern bei der Beschlussfassung über Verwaltungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum (Beurteilungsspielraum) zu, der einer Überprüfung durch das Gericht weitgehend entzogen ist. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Eigentümer bei der ihnen gemäß § 21 I, III WEG obliegenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch, dass sie über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügen und diese in die Abwägung bei der Beschlussfassung auch einbeziehen (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 23 zu § 21 WEG). Das war vorliegend indes nach der Überzeugung der Kammer, die diese aufgrund der von ihr am 11.3.2013 durchgeführten Beweisaufnahme gewonnen hat, nicht der Fall, weil der Kläger keine Gelegenheit hatte, vor der Beschlussfassung über den von ihm gestellten Antrag auf Abwahl der Verwaltung die Gründe, die nach seiner Auffassung eine solche Abwahl rechtfertigten, vorzubringen, weshalb diese auch nicht in die Entscheidung der übrigen Eigentümer einbezogen werden konnten. So hat der (vormalige) Miteigentümer … der vom Gericht gemäß § 445 ZPO als Partei vernommen wurde, angegeben, es sei über den vom Kläger zu TOP 14 a gestellten Beschlussantrag ohne ...