Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 05.12.2013; Aktenzeichen 484 C 32553/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts München vom 5.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.505,34 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 3 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 10.5.2012 ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier angefochtenen Teilurteil die seitens der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Zahlungsklage hinsichtlich eines Teiles von 1.505,34 EUR abgewiesen. Dem zugrunde liegt die Bezahlung der Beklagten, der vormaligen Verwalterin der Klägerin, von zwei Rechnungen des Rechtsanwalts … Höhe von 889,52 EUR und 615,82 EUR im Jahr 2008. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Aufträge an den Anwalt erteilen dürfen aufgrund einer Beschlussfassung zu TOP 4 einer Eigentümerversammlung vom 3.6.2008. Ebenso habe sich die Berechtigung auch durch TOP 2 dieser Eigentümerversammlung ergeben. Zwar sei dort kein Beschluss gefasst worden, aber die Beklagte habe sich für berechtigt halten dürfen, den Rechtsanwalt entsprechend zu beauftragen.

Diese Meinung teilt die Berufungskammer, weswegen folgende kurze Begründung für die Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Die Beklagte war berechtigt, aufgrund der Beschlussfassung der Eigentümer in der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 3.6.2008, den Rechtsanwalt in der hier streitgegenständlichen Weise zu beauftragen. Die Beauftragung ergibt sich aufgrund des Beschlusses zu TOP 4 der Eigentümerversammlung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 1.7.2014 darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Beschlüsse dieser Eigentümerversammlung, namentlich derjenige zu TOP 4, eine Ermächtigungsgrundlage abgeben, eine Rechtsfrage darstellt, die nicht unstreitig gestellt werden kann. Demgemäß legt das hier angefochtene amtsgerichtliche Endurteil nach dem von der Berufungsbegründung bemängelten Einleitungssatz über die angebliche Unstreitigkeit den Beschluss zu TOP 4 der betreffenden Eigentümerversammlung aber auch zutreffend aus. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nach den für Grundbucheintragungen geltenden Grundsätzen objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten ankäme. Auszugehen ist vom protokollierten Wortlaut der Beschlüsse (zu allem BGH, ZMR 2010, 378 ff.). Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, zum Beispiel weil sie sich aus dem – übrigen – Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, NJW 1998, 3713).

Diese Auslegungsgrundsätze zugrunde gelegt gibt der Beschluss zu TOP 4 der hier einschlägigen Eigentümerversammlung vom 3.6.2008 eine ausreichende Grundlage für die Beklagte ab, den Rechtsanwalt … in der hier streitgegenständlichen Weise zu beauftragen. Zwar steht vom Beschlusswortlaut her zunächst die Aussetzung der Anerkennung der Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 im Vordergrund. Allerdings wird im selben Satz der Grund und das Ziel der Aussetzung damit definiert, dass Herr RA … Gelegenheit gegeben werden soll, der WEG mitzuteilen, ob die noch laufenden Plehnert'schen Klagen diese Abrechnung beeinflussen oder ob die Abrechnung nunmehr als in Ordnung befindlich anzusehen sind. Wie das Amtsgericht weiter zurecht erkannt hat, ergibt sich aus dem Protokoll ebenso, dass aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer eine Auskunft von eben jenem Rechtsanwalt dazu erbeten wurde, ob die Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 vom Gericht als annahmefähig und in Ordnung angesehen werden können. Damit muss auch dem unbefangenen Betrachter es als eindeutig erscheinen, dass hier über die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Prüfung eben jener Abrechnungen 2004, 2005 und 2006 beschlossen wurde.

Weiter ergibt sich aus diesem Beschlusswortlaut zu TOP 4 der betreffenden Eigentüme...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge