Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 213 C 11469/05) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 26.9.2005 aufgehoben.
II.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert für die II. Instanz wird auf € 3.363,- festgesetzt.
I.
Gründe
Das Berufungsgericht sieht nach § 540 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab und nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanziellen Urteils.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Ersatz der erbrachten Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. I, S.l VVG. Diese Vorschrift ist nicht analog anzuwenden, der Anspruch auf Ersatz der Stornokosten wurde nicht auf die Klägerin übergeleitet.
Die Reiserücktrittsversicherung ist als eine Summenversicherung anzusehen, bei der § 67 VVG grundsätzlich keine Anwendung findet. Die Versicherungsleistung dient in diesem Fall nicht dazu einen konkreten, im einzelnen zu berechnenden Schaden abzudecken sondern vielmehr einen abstrakt berechneten Bedarf. Ihre Höhe hängt im Wesentlichen vom Zeitpunkt der Stornierung der Reise ab, nach einem dafür bereits vorher jeweils festgesetzten Prozentsatz für pauschalierte Unkosten des Reiseveranstalters, abzüglich eines bestimmten Selbstbehalts.
Nachdem z. B. die Krankentagegeldversicherung aus diesen Gründen ebenfalls, nach überwiegender Meinung, eine Summenversicherung darstellt, obwohl ihre Höhe auch von verschiedenen Faktoren abhängt, können die, von der Klägerin angeführten Punkte, wie die Anzahl der versicherten Personen, die allerdings nach § 1 Ziff. 1. der Versicherungsbedingungen auf maximal 4 begrenzt ist, bezüglich der Reiserücktrittsversicherung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ein Rechtsübergang nach § 67 Abs.I, S.l VVG findet nur im Hinblick auf "Schadensversicherer" statt, deren Leistung allein durch die Höhe des konkreten Schadens bestimmt und begrenzt wird. Sinn dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass einerseits der Dritte nicht von seiner Schadensersatzpflicht befreit, aber andererseits der Versicherungsnehmer dadurch umgekehrt auch nicht bereichert wird und am Schadensfall verdient.
Bei einer auf die abstrakte Bedarfsdeckung gerichteten Versicherung, deren Höhe nicht den Schwankungen unterliegt, die von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängen, findet, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, § 67 Abs.I, S.l VVG auch nicht entsprechende Anwendung ( BGH in VersR 0l / 1100 ff; BGH in VersR 80 / 1072 ff; BGH in VersR 69 / 1036 ff ).
Unstreitig wurden der Reisevertrag und der Versicherungsvertrag nicht vom Unfallopfer sondern von dessen Vater abgeschlossen. Nur dieser war Versicherungsnehmer der Reiserücktrittsversicherung.
Grundsätzlich hat derjenige, der durch die Verletzung eines anderen nur mittelbar in seinem Vermögen geschädigt worden ist, keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger. Die für den Fall eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung bzw. Gefährdungshaftung dennoch, entsprechend § 844 BGB und § 845 BGB gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sind hier jedoch nicht einschlägig.
Die Stornierungskosten für ihn und seine übrige Familie wären nicht typischerweise beim Unfallopfer selbst als Schaden eingetreten. Sie wären immer, ohne die abgeschlossene Versicherung, ausschließlich zu lasten des Vaters gegangen. Es reicht nicht aus, dass der Sohn lediglich in den Kreis der Mitversicherten miteinbezogen war. Die, für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlagerung liegt nicht vor. Abgesehen davon ist sie grundsätzlich, im Falle eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung bzw. Gefährdungshaftung nur sehr eingeschränkt möglich ( Palandt - Heinrichs, 64. Aufl., Rdnr. 117 vor § 249 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.
Streitwert: §§.3 ZPO; 40,47 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 3028405 |
VersR 2007, 354 |