Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.500,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verwendung der Domain www.autovermietung.com.
Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind zwei international operierende Auto Vermietungen mit marktführender Stellung, die Beklagte zu 1 ist als Inhaberin des Domainnamens www.autovermietung.com eingetragen und für die Beklagte zu 2 als Internet-Provider tätig. Die Beklagte zu 2 ist unter der Bezeichnung „Europcar international” als Inhaberin des Domainnamens www.europcar.de eingetragen.
Bei Öffnung der Seite www.autovermietung.com wird man automatisch zu der Homepage der Beklagten zu 2 unter dem Domainnamen www.europcar.de weitergeleitet (sog. Second-Level-Domain im Gegensatz zu einem sog. Portal).
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Domains, die von ihrer Namensbezeichnung her ebenfalls auf das Mietwagengeschäft im weitesten Sinn hinweisen, keinen unterscheidungskräftigen Firmenzusatz enthalten und bei welchen ebenfalls auf die Homepage der Beklagten durchgeleitet wird; weiter hält die Klägerin auch zahlreiche Homepages, welche die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zum Inhalt haben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden sich das typische Suchverhalten der Nutzer im Internet zu nutze machen, da ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer den Zugang zu bestimmten Seiten nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von Domainnamen suchen würde.
Sie ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamburg – Mitwohnzentrale – (CR 99, 779) der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der Klägerin vorliege. Durch die Verwendung rein beschreibender Domainnamen würde die Suche von Internetnutzern kanalisiert werden. Die Klägerin hätte daher einen Unterlassungsanspruch, jedenfalls aber einen Anspruch, dass die Beklagten auf der Homepage durch ein Link auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hinweisen.
Sie hat daher mit dieser Begründung beantragt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs den Domainnamen „www.autovermietung.com” ohne unterscheidungskräftige Zusätze im Datennetz Internet, insbesondere im World Wide Web, als Hinweis auf ihr eigenes Unternehmen zu nutzen,
und/oder
- automatisch von der Homepage www.autovermietung.com auf die eigene Homepage unter dem Domainnamen www.europcar.de umzuleiten, sofern nicht auf der Eingangsseite der Homepage unter dem Domain-Namen www.autovermietung.com durch einen Link auch auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hingewiesen wird.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie tragen vor, auch die Klägerin sei Inhaberin von Internet-Domains, bei welchen automatisch auf die Homepage der Klägerin www.e-sixt.de weitergeleitet werde. Die von der Klägerin behaupteten Suchgewohnheiten der Nutzer würden nicht bestehen, vielmehr sei es üblich, dass Suchmaschinen benutzt werden; sie sind weiter der Ansicht, dass eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs nicht vorliegen würde.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain „autovermietung.com” aus §§ 1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Behinderung; ebenso steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Einfügung eines Links in einem noch einzurichtenden Portal mit Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb zu.
Die Verwendung der Domain „autovermietung.com” durch die Beklagte zu 2 stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der Klägerin dar. Sie führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch welche die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde.
I.
Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung zur Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ist festzustellen, dass eine solche nicht grundsätzlich als unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden angesehen wird (OLG Hamburg, CR 1999, 779 – Mitwohnzentrale; LG Hamburg, CR 2000, 617 – lastminute.com; OLG Braunschweig, CR 2000, 614 – stahlguss.de; zum Streitstand auch Renck, WRP 2000, 264 ff).
Nach Ansicht des OLG Hamburg kommt es bei der Entscheidung der Frage entscheidend auf die Suchgewohnheiten der Nutzer im Internet an. Da repräsentative Erkenntnisse dazu, auf welchem Weg die Informationserschließung im Internet erfolgt, nicht vorlägen und es nach Überzeugung des Senats „den Internet-Nutzer” als für die Beurteilung der Such...