Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Zahlungen auf Wohngeldschulden und Nachzahlungsbeträge aus Jahresabrechnungen findet § 366 BGB Anwendung.
2. Die (fehlerhafte) Berücksichtigung einer Zahlung als laufende Wohngeldzahlung in einer Jahresabrechnung führt jedenfalls dann nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung aus einer früheren Jahresabrechnung, wenn in dem Beschluss über die aktuelle Jahresabrechnung nicht ausdrücklich eine Regelung über die Beseitigung der mit der Zahlung eingetretenen Tilgungswirkung aufgenommen wird.
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 483 C 1385/08 WEG) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.3.2009 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zur Zahlung von 212,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40,– EUR seit 2.9.2008 sowie aus 172,62 EUR seit 31.10.2008 verurteilt wird und dass die Klage im Übrigen zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten beider Instanzen trägt die Klägerin 4/5, der Beklagte 1/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.039,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rdnr. 6).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.
1. Die Klägerin hat aus der Wohngeldabrechnung 2008 nach übereinstimmender Teilerledigterklärung in Höhe von 10,– EUR (Zahlung vom 14.1.2009) noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,– EUR.
Die monatliche Wohngeldsumme von 536,– EUR ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2008 (Anlage K 1), der mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5.8.2008, TOP 3 (Anlage K 2) Wirkung erlangt hat. Diese Wirkung beginnt auch entgegen der Auffassung des Beklagten bereits am 1.1.2008 und nicht erst ab 1.9.2008. Dies ergibt sich eindeutige aus dem Beschlusswortlaut („mit Wirkung zum 1.1.2008”). Lediglich die Fälligkeit ist damit auf den 1.9.2008 hinausgeschoben.
2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 172,62 EUR aus der Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2006.
a) Diese Jahresabrechnung (Anlage K3; Beschluss der Eigentümerversammlung vom 29.3.2007, TOP 2, Anlage K 4) weist einen Gesamtbetrag von 1.999,10 EUR aus, von dem unstreitig 1.000,– EUR bereits bezahlt sind.
b) Weitere Zahlungen auf diese Forderungen nach Beschlussfassung am 29.3.2007 liegen nach Überzeugung der Kammer in Höhe von 826,48 EUR vor.
aa. Unstreitig hat der Beklagte am 18.10.2007 einen Betrag von 600,– EUR, am 15.6.2007 (verbucht 3.7.07) einen Betrag von 200,– EUR und am 22.10.2007 einen Betrag von 26,48 EUR bezahlt, insgesamt also 826,48 EUR.
bb. Eine weitere Zahlung des Beklagten vom 3.7.07 in Höhe von 46,– EUR haben die Beklagten bestritten. Sie wurde vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt.
cc. Die Zahlungen in Höhe von 826,48 EUR (unter Ziffer aa) brachten die streitgegenständliche Forderung aus der Jahresabrechnung 2006 zum Erlöschen; entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht die Berücksichtigung dieser Zahlungen auch in der Jahresabrechnung 2007 entgegen.
Auf Wohngeldschulden ist die Bestimmung des § 366 BGB anzuwenden (BayObLG WuM 2001, 143). Eine Tilgungsbestimmung für die Zahlungen i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB wurde vom Beklagten nicht vorgetragen. Auch die Höhen der jeweiligen Beträge sprechen nicht für eine konkludente Tilgungsbestimmung, da sie nicht mit offenen Forderungen übereinstimmen. Allerdings kommt es hier auf die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB zur Reihenfolge der Tilgung nicht an, da zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen (Juli bzw. Oktober 2007) nicht mehrere Schuldverhältnisse im Sinne vorlagen. Zum diesem Zeitpunkt bestand nämlich ausschließlich die offene Forderung aus der Jahresabrechnung 2006. Dies hat die Klägerin auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 28.7.2009 klargestellt. Weitere offene Forderungen, insbesondere laufende Wohngeldforderungen bestanden zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Verwaltung wäre im Übrigen auch nicht berechtigt gewesen, entgegen § 366 BGB Zahlungen mit laufenden Wohngeldvorschüssen zu verrechnen (BayObLG a.a.O).
Die Forderung aus der Jahresabrechnung für 2006 erlosch damit gemäß § 362 BGB in dieser Höhe.
Auch die spätere Beschlussfassung vom 5.8.2008, TOP 2, über die Jahresabrechnung 2007 (Anlage K 5) konnte demgegenüber keine nachträgliche Änderung der Tilgungswirkung für die Zahlungen im Jahr 2007 herbeiführen.
Ob die Tilgungswirkung überhaupt nachträglich durch eine Beschlussfassung dergestalt abgeändert werden kann, dass die ursprüngliche Fo...