Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000,– EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2008 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.569,89 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2008 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2008.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 15.01.2007 im Treppenhaus des Anwesens H.straße … in 82140 O. zu einer Quote von 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 66 %, der Kläger 34 %.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.
Der Beklagte ist als selbstständiger Hausmeister für die Reinigung des Treppenhauses im Anwesen H.tstraße … in O. verantwortlich. Nachdem er am Vormittag des 15.01.2007 von oben beginnend die mit grau-rotem, hochglänzendem Granit belegte Treppe nebst Treppenabsätzen bis mindestens einschließlich des Treppenabsatzes im ersten Obergeschoss feucht gewischt hatte, kam der Kläger, der gegen 12.30 Uhr die im ersten Obergeschoss befindlichen Geschäftsräume seines Arbeitgebers, des Zeugen S., verließ, zu Sturz, als er sich anschickte, über die Treppe ins Erdgeschoss zu gehen. Der Kläger zog sich erhebliche Verletzungen zu, insbesondere eine Humerusstückfraktur am linken Arm, die in der Kreisklinik F. am selben Tage mit einem Nagel operativ versorgt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 bis K 11 Bezug genommen. Der Kläger musste sich nach seiner Entlassung aus der Kreisklinik F. am 23.01.2007 zunächst täglich physiotherapeutischen Behandlungen (Lymphdrainage) unterziehen, sowie ab 31.01.2007 einer Rena-Behandlung in der Fachklinik E.. Nach seiner Rückkehr am 15.03.2007 musste sich der Kläger weiter krankengymnastischen und physiotherapeutischen Behandlungen unterziehen, zunächst in F. und ab 25.06. bis 06.07.2007 im Rehazentrum A.. Er war bis 07.01.2008 arbeitsunfähig geschrieben. Sein Arbeitgeber, der Zeuge S., bei dem der Kläger als Bauleiter tätig war, kündigte ihm mit Schreiben vom 29.01.2007 das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2010 (Anlage K 12). Der Kläger war in der Folge bis 15.07.2008 arbeitslos.
Der Kläger behauptet, der Granitboden im Treppenhaus sei aufgrund der vorangegangenen Reinigung durch den Beklagten spiegelglatt gewesen, was wegen der auch im trockenen Zustand hochglänzenden Oberfläche nicht erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe ein ungeeignetes Reinigungsmittel verwendet und zudem die feuchte Treppe nicht ausreichend nachgetrocknet. Die Treppe sei zum Unfallzeitpunkt extrem glatt und schmierig gewesen. Er, der Kläger, habe sich beim Betreten der nach unten führenden Treppe sofort mit der linken Hand am Treppengeländer festgehalten, sei jedoch, kaum dass er die erste Stufe des Treppenabgangs betreten habe, weggerutscht und mehrere Stufen hinuntergestürzt. Durch den Sturz sei der linke Arm des Klägers so weit nach hinten gedreht worden, dass es plötzlich gekracht und er heftige Schmerzen im Arm und auch im Rücken verspürt habe. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei nicht nur der Treppenabsatz im ersten Obergeschoss, sondern auch die nach unten führende Treppe bereits feucht und glitschig gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte den Unfall durch fehlerhafte Benutzung eines falschen Reinigungsmittels und auch deshalb verschuldet habe, weil er im Bereich der Unfallstelle keine Warnschilder aufstellte. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, zur Vermeidung größerer Prozessrisiken werde gleichwohl nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer Quote von 2/3 geltend gemacht. Der Kläger habe im Zusammenhang mit dem Unfall erhebliche Verletzungen und Schmerzen erlitten und seinen Arbeitsplatz verloren. Er sei als Bauleiter nur noch stark eingeschränkt einsetzbar, da er nicht mehr in der Lage sei, auf Treppen oder Gerüste zu steigen. Auch Hobbys wie Skifahren, klettern, Schlittschuhfahren, könne er seit dem Unfall nicht mehr ausführen. Er leide noch ...