Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.06.2013 sowie 546,69 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der Körperverletzung vom 11.3.2012 zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer vom Beklagten begangenen Körperverletzung geltend.

Der Kläger verließ am Morgen des 11.3.2012 zwischen 4.30 Uhr und 5.30 Uhr die Bar „A.” im K. in E., um auf einer Abkürzung Richtung Bahnhof zu gehen. In der Nähe eines Torbogens traf er auf den Beklagten, der mit den Zeugen … ebenfalls auf dem Weg zum Bahnhof war. Alle Beteiligten hatten zuvor Alkohol konsumiert. Unweit des Durchgangs versetzte der Beklagte dem Kläger unter im Einzelnen streitigen Umständen einen Faustschlag ins Gesicht. Der Kläger fiel zu Boden und verlor kurzfristig das Bewußtsein.

Im Anschluss kam es am Bahnhof erneut zu einem Zusammentreffen des Klägers mit dem Beklagten und den Zeugen … dessen Verlauf ebenfalls streitig ist.

Der Beklagte wurde wegen der Tat zum Nachteil des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts Ebersberg – Jugendrichter – vom 14.5.2013 wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Woche Dauerarrest verurteilt.

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen behaupteter Tätlichkeiten zum Nachteil des Beklagten und des Zeugen … bei dem nachfolgenden Zusammentreffen am Bahnhof wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München II vom 23.11.2012 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Der Kläger erlitt durch die Tat im Unterkiefer eine nicht dislozierter Gelenkfortsatzbasisfraktur rechtsseitig und eine dislozierte Unterkieferfraktur paramedian links. Er wurde bis 13.3.2012 stationär im Klinikum … behandelt, wo der dislozierte Bruch operativ mit einer Metallplatte und Drähten versorgt wurde. Zwei Wochen später musste er sich der erheblich schmerzhaften Entfernung der zwischen den Zähnen am Zahnfleisch positionierten Drähte unterziehen. Der Kläger konnte zwei Wochen lang keine feste Nahrung zu sich nehmen und den Mund kaum öffnen sowie seiner Arbeit als selbständiger Fachinformatiker eine Woche lang nicht nachgehen. Zur Entfernung des Osteosynthesematerials ist eine weitere Operation erforderlich, die zu entsprechend beeinträchtigter Nahrungsaufnahme in der Folgezeit führen wird. Im Unterkiefer des Klägers enstand durch den Kieferbruch ein sichtbar erweiterter Zahnzwischenraum.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.6.2012 zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 3.000,– EUR auf. Mit Schriftsatz vom 27.6.2013 wurde ein Betrag von 10.000,– EUR gefordert.

Der Kläger behauptet, der Beklagte und die Zeugen … hätten rechtsradikale Lieder gegrölt, in denen u.a. Ausdrücke wie „Türkenklatscher” gefallen seien. Aufgrund negativer Erfahrungen wegen seines südländischen Aussehens habe er befürchtet, dass es Probleme geben würde. Vor dem ca. 2 m breiten Tordurchgang, hätten sich die drei vor ihm aufgebaut und ihm den Durchgang verweigert, egal ob er rechts oder links versuchte vorbeizukommen. Er habe den Zeugen … dann an den Händen gepackt und mit ihm gerangelt, um ihn daran zu hindern, auf ihn einzuschlagen. Er habe sich nach rechts noch mit dem Ellbogen gegen einen anderen abgedeckt und dann habe ihn irgendwo von links unversehens der Faustschlag des Beklagten getroffen. Unzutreffend sei, dass er die Auseinandersetzung provoziert habe. Er habe zwar schon etwas in der Art geäußert, dass sie sich „verpissen” sollten, das sei aber erst im Rahmen des Gerangels geschehen.

Am Bahnhof seien er und der Zeuge … wieder auf die drei Jugendlichen getroffen, wo sich die verbalen Provokationen fortgesetzt hätten. Er sei auf sie zugegangen und habe gefragt was das solle, worauf der Beklagte erwidert habe, ob er nicht genug hätte: er habe ihn doch gerade erst ausgeknockt. Unzutreffend sei, dass er dort den Beklagten zu Boden geschlagen und in das Gesicht getreten habe. Er habe lediglich einem anderen eine Bierflasche aus der Hand geschlagen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,– EUR rechtfertigen. Wegen der erforderlichen weiteren Operation bestehe zudem ein berechtigtes ...

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