Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.05.2019; Aktenzeichen VI ZR 328/18)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 18.02.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

5. Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um über die Regulierung hinausgehende Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 25.07.2012 auf der L 32 in … zutrug.

Der Beklagte zu 1.) übersah den Kläger mit seinem von links herannahenden Motorrad …, als er mit seinem Pkw … aus der Grundstücksausfahrt auf die L 32 fuhr. Infolge der Kollision beider Fahrzeuge stürzte der Kläger mit seinem Motorrad. Die Beklagte zu 2.) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.). Die vollumfängliche Haftung der Beklagten steht nicht in Streit.

Infolge des Sturzes zog sich der Kläger eine blutige großflächige Schürfwunde am rechten Unterarm, sowie Prellungen des rechten Schultergelenks, der rechten Hüfte und des linken Knies zu (Anlage K 12 = Bl. 27), die in zunächst in der Ameos Klinik in Ueckermünde und anschließend hausärztlich ambulant behandelt wurden.

Der Kläger war in seinem 2007 bis 2009 erlernten Beruf als Fachkraft für Sozialpsychiatrie berufstätig. Nebenberuflich betreibt er einen privaten Sicherheitsdienst für Veranstaltungen. Seit 2002 leidet der Kläger unter cervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, kombiniert mit Kribbeln und Taubheitgefühlen. Am 18.04.2012 unterzog er sich der Implantation einer Bandscheibenprothese an HWK C5/C6. Vom 08.05.2012 bis 29.05.2012 erfolgte eine stationäre Rehabilitation in der Reha-Klinik – MediClin Dünen-Klinik – in Trassenheide (Anlage K20 = Bl. 95-106). Im Anschluss daran, war die vollständige Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt. Wegen der Beeinträchtigung der HWS bestand medizinisch die Einschränkung zur Verrichtung von leichter bis mittelschwerer Arbeit über 6 Stunden täglich. Vor dem 25.07.2012 unterzog sich der Klager einer Operation am rechten Ellenbogen, bei der der Nervus ulnaris freigelegt wurde. Infolge dessen verblieben Einschränkungen im rechten Ellenbogen, insbesondere bei der Wendebewegung der Hand (Bl. 102 I).

Vom 09.07. bis 22.07.2012 war für den Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess mit 4 Std., danach bis zum 05.08.2012 mit 6 Std. und ab dem 06.08.2012 die Vollzeitbeschäftigung geplant (Anlage K 17 = Bl. 75).

Er war unfallbedingt vom 26.07. bis 06.08. zu 100 % und vom 07.08. bis 24.08.2012 zu 70 % arbeitsunfähig. Am 22.05.2013 erfolgte eine weitere Untersuchung durch die Hausärztin. Diese attestierte nunmehr eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 26.07.2012 bis 23.05.2013 (Anlage K 14 = Bl. 30 ff). Im Anschluss an eine stationäre Schulteroperation vom 09.01. bis 11.01.2013 lag eine weitere mindestens 4 wöchige Arbeitsunfähigkeit vor (Anlage K 15 = Bl. 35).

Die Krankenkasse des Klägers hat von einem Regress abgesehen, nachdem sie ein MDK-Gutachten eingeholt hatte, wonach nicht der Schluss zu ziehen sei, dass der Kläger sich bei dem Unfall am 25.07.2012 eine Schultergelenksausrenkung mit Labrumruptur zugezogen habe, wegen der er in Behandlung gewesen sei (Anlage B1 = Bl. 64). Das behandelte Impingement Syndrom erwies sich als unfallunabhängige Erkrankung (Bl. 11 II).

Die Beklagte zu 2.) hat vorgerichtlich einzelne der geltend gemachten Schadensersatzforderungen des Klägers begleichen. Sie zahlte an den Kläger 2.617,11 EUR. Mit Schreiben vom 26.11.2013 lehnte sie eine weitergehende Regulierung des Schadensfalls ab.

Der Kläger erzielte noch im Februar 2012 aus unselbstständiger Arbeit ein Nettoeinkommen von 1.584,18 EUR. Ab dem 13.04.2012 erhielt er Krankengeld. Ab dem 01.01.2013 betrug das wegen einer seit dem 02.03.2012 andauernden Arbeitsunfähigkeit kalendertägliche Krankengeld 45,86 EUR brutto, was eine Nettobezug von 40,37 EUR entspricht (Anlage K 6 = Bl. 14). Aus diesen Werten ermittelt er für Juli 2012 einen Verdienstausfall von 62,88 EUR, indem er vom Nettoverdienst für 5 Tage in Höhe von 264,03 EUR (1.584,18 EUR × 5/30) Krankengeld von 201,15 EUR (gemeint sind wohl 5 × 40,37 EUR) abzieht.

Für den Zeitraum von August 2012 bis einschließlich April 2013 beziffert er den Verdienstausfall mit 3.395,52 EUR und für die Zeit bis 27.05.2013 mit weitere 339,55 EUR. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 5) verwiesen.

Der Kläger hat zunächst mit der Klage folgende materielle Schadenspositionen geltend, die die Beklagten bestreiten:

1. Attestkosten

40,23 EUR

2. Medikamente

51,88 EUR

3. Allg. Kostenpauschale

25,00 EUR

4. Beschädigtes Mobiltelefon

199,95 EUR

5. Wiederherstellung eines Tattoos

500,00 EUR

6. Beschädigte Bekleidung

400,00 EUR

7. Auslagen für A...

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