Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum. Kostenfestsetzungsbeschwerde
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 94 C 40077/07) |
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 26.05.2009 wird abgeändert.
II. Die Klägerin hat an die Beklagte über den festgesetzten Betrag von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hinaus weitere 211,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2008 zu erstatten.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat mittels Klage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.07.2007 angefochten. Im Haupttermin vom 27.02.2008 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Beklagte unter anderem die Festsetzung einer Verwaltersondergebühr in Höhe von 211,25 EUR gegenüber der Klägerin. Eine solche sei gemäß Ziffer 5 des Verwaltervertrages vereinbart in Höhe von 25 % des Satzes nach dem RVG.
Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass eine Festsetzung dieser Sondervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt.
Der Kostenbeamte hat mit Beschluss vom 26.05.2009 die zu erstattenden Kosten festgesetzt mit Ausnahme der Verwaltersondervergütung. Diese sei nicht erstattungsfähig. Es käme insoweit nur eine Abrechnung der Kosten der Hausverwaltung nach dem JVEG in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Diese trägt vor, dass die Kosten bei der WEG konkret angefallen sind, weil die Beklagte diese im Verwaltervertrag mit dem Verwalter vereinbart hatte. Es sei sachgerecht, diesen materiellen Kostenerstattungsanspruch, den deswegen die Beklagte gegenüber der Klägerin hat, im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, an statt eine neue Klage auf Erstattung dieser Gebühren zu verlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Grundsätzlich muss die unterliegende Partei der Gegenseite gemäß § 91 ZPO die Kosten erstatten, die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies sind alle Kosten, die eine wirtschaftlich denkende Partei zur Durchsetzung der Rechtsverteidigung unter Beachtung der Gebote des kostenersparenden Vorgehens für erforderlich halten durfte (vgl. Herget in Zöller, ZPO, § 91 RdNr. 12).
Zu den notwendigen Kosten gehören vorliegend auch die Kosten, die aufgrund eines materiellrechtlichen Kostenanspruches der Gegenseite zustehen (vgl. Abramenko in Riecke/ Schmidt, Wohnungseigentumsrecht, § 50 Rn. 7; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG § 28 RdNr. 189). Maßgebender Gesichtspunkt ist, dass das einfachere Kostenfestsetzungsverfahren schneller zum Ausgleich der bestehenden Ansprüche des Berechtigten führt, als wenn ein gesonderter Rechtsstreit notwendig würde (vgl. Herget in Zöller, ZPO, vor § 91 RdNr. 12).
Dieser Rechtsgedanke erscheint hier insbesondere deswegen tragend, weil das Verfahren von den Besonderheiten eines innergemeinschaftlichen Streites geprägt ist. Entscheidend Gesichtspunkt für die Kammer ist, dass der Verwaltervertrag der WEG für alle Wohnungseigentümer geschlossen wurde. Alle Wohnungseigentümer sind an diesen Vertrag gebunden. Dies gilt bei einer Beschlussanfechtungsklage auch für die Klägerin. Sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verwalter treffen über die WEG als Verband auch sämtliche Wohnungseigentümer persönlich. Dies führt zu der Besonderheit, dass bei innergemeinschaftlichen Streitigkeiten auf beiden Seiten Parteien stehen, die den Vertrag gebilligt haben und an ihn gebunden sind, einschließlich der Vereinbarung über die Sondervergütung des Verwalters.
Insoweit kann der Verwalter nicht mit den gesetzlichen Vertretern anderer juristischer Personen gleichzusetzen sein. Die Übertragung dieser Grundsätze auf den Hausverwalter einer WEG (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2008, 2 T 184/08, zit. nach juris) erscheint nicht sachgerecht.
Entscheidend kann daher vorliegend nur sein, ob tatsächlich materiellrechtlich ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten besteht.
Dies ist der Fall.
Mit den Kosten für die Sondervergütung wäre im Ergebnis der Wohnungseigentümer zu belasten, der sie nach der gerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen hat (vgl. Merle in Bärmann, WEG, § 28 Rn. 80).
Die Sondervergütung wurde auch wirksam vereinbart. Sie ist grundsätzlich zulässig (vgl. Niedenführ a.a.O. § 28 RdNr. 188).
Sachliche Einwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der Vertretung vor Gericht fällt auch ein Sonderaufwand für den Verwalter an, der nicht von der allgemeinen Vergütung...