Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen XVII 1841/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.11.2005 wird verworfen.
Gründe
Für die Betroffene besteht seit 18.08.2004 eine (vorläufige) Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden und Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern. Mit Beschluss vom 30.09.2004 wurde der Beschwerdeführer zum Betreuer für die Betroffene bestellt.
Mit Beschluss vom 28.11.2005 hat das Amtsgericht Nürnberg die bestehende Betreuung auf Antrag der Betroffenen aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betroffene laut Gutachten der Sachverständigen Dr. … vom 16.11.2004 geschäftsfähig sei. Am 28.11.2005 habe die Betroffene telefonisch die Aufhebung der Betreuung beantragt. Sie wolle die Verbraucherinsolvenz mit Hilfe der Schuldnerberatung selbst in die Hand nehmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 05.12.2005, eingegangen am selben Tag. In diesem Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass zwar ein Betreuer grundsätzlich kein Recht auf Fortbestehen der Betreuung habe, ihm aber ein Beschwerderecht zustünde, da er vor Aufhebung der Betreuung nicht angehört worden sei. Eine weitere Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf die Verfügung vom 07.12.2005 (Bl. 238 Rs.) Bezug genommen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig, da ihm eine Beschwerdebefugnis nicht zusteht.
Nach Aufhebung der Betreuung scheidet eine Beschwerdebefugnis des Betreuers nach § 69 g Abs. 2 FGG aus. Es kommt allenfalls eine Beschwerdeberechtigung gem. § 20 Abs. 1 FGG in Betracht. Danach ist eine Beschwerdeberechtigung gegeben, wenn die angefochtene Verfügung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreift.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar zitiert der Beschwerdeführer zu Recht die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.11.1997 (FamRZ 1998, S. 1244). Dieses hat dem ehemaligen Betreuer ein Beschwerderecht zugebilligt, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wird.
Die genannte Entscheidung trifft auf den vorliegenden Fall aber nicht zu. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, dessen Besonderheiten hier nicht gegeben sind. Dort hatte der Betreuer das Betreuungsverfahren durch seine Eingabe in Gang gesetzt und in Abstimmung mit der Betroffenen seine Bestellung zum Betreuer angeregt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einer anderen Beteiligten gegen die Errichtung der Betreuung wurde die Betreuung ohne Anhörung des Beschwerdeführers aufgehoben.
Diese besondere Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zunächst war ein anderer Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt worden. Erst mit Beschluss vom 30.09.2004 wurde der damalige Berufsbetreuer entlassen und der Beschwerdeführer bestellt. Die Bestellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht auf Wunsch der Betroffenen, sondern nach Auswahl des Gerichts. Es liegt auch nicht die besondere Konstellation vor, dass der Beschwerdeführer nichts von einer möglichen Aufhebung der Betreuung wusste. Im vorliegenden Fall war ihm das psychiatrische Fachgutachten der Sachverständigen Dr. … vom 16.11.2004 am 29.11.2004 (Bl. 99 d.A.) zugesandt worden. Auch wurde er darüber informiert, dass ein Einwilligungsvorbehalt nicht errichtet werden könne, da die geschäftsfähige Betroffene sich gegen einen Einwilligungsvorbehalt wehre. Es wurde ihm sowohl mit Schreiben vom 29.09.2005 als auch mit Schreiben vom 27.10.2005 mitgeteilt; dass aufgrund des Widerstandes der Betroffenen von Seiten des Gerichts ein Einwilligungsvorbehalt nicht errichtet werden könne. Dem Beschwerdeführer war damit klar, dass die Aufrechterhaltung der Betreuung alleine vom Wunsch der Betroffenen abhängt.
Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht ein allgemeines Recht auf sachgemäße Behandlung im Verfahren als subjektives Recht i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG nicht. Alleine ein Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht oder beruhen kann, eröffnet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher anerkannt, dass eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG nur dann besteht, wenn bei festgestellter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen durch die von ihm angefochtene Entscheidung möglich ist.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Aufhebung der Betreuung nicht angehört, so dass sein Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist. Allerdings ist hier schon fraglich, ob diese...