Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 3 XVII 997/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Betreuers … vom 15.2.2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 1.2.2005 (Geschäftszeichen: 3 XVII 997/03) wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 603,42 EUR.
Tatbestand
I.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Erlangen vom 20.1.2004, vom 22.6.2004 und vom 1.12.2004 wurde H. zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten sowie die Postkontrolle in den vorgenannten Wirkungskreisen bestellt.
Mit Antrag vom 1.1.2005, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 3.1.2005, beantragte der Betreuer, für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 eine Vergütung nebst Auslagenersatz aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 2.244,81 EUR festzusetzen. Mit Beschluß des Amtsgerichts Erlangen vom 1.2.2005 wurde die Vergütung nebst Auslagenersatz für den Betreuer für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 20.1.2004 bis 31.12.2004 gegen die Staatskasse auf 1.641,39 EUR festgesetzt.
Das Amtsgericht billigte dem Betreuer statt des beantragten Stundensatzes vom 25,56 EUR lediglich einen Stundensatz von 18,– EUR zu. Dabei stellte das Amtsgericht Erlangen darauf ab, daß der Betreuer in seinem Studium für Maschinenbau keine besonderen Kenntnisse erworben habe, die für die Führung einer Betreuung von Nutzen sein könnten. Darüberhinaus habe der Betreuer auch keinen Anspruch auf einen Stundensatz von 25,56 EUR aufgrund der Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG, da diese Übergangsvorschrift lediglich bis zum 30.6.2001 Geltung erlangt habe.
Gegen diesen Beschluß, dem Betreuer gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 14.2.2005, hat dieser mit Schreiben vom 14.2.2005, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 17.2.2005, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm den höheren Stundensatz von 25,56 EUR zuzubilligen. Zur Begründung führte der Betreuer aus, daß er als Betreuer seit 1996 eine große Anzahl, auch von sehr schwierigen, Betreuungen geführt habe und aufgrund dieser spezifischen Tätigkeit so viele Betreuerkenntnisse erworben habe, die für die Führung einer Betreuung von Nutzen seien und deshalb einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen würden.
Mit Schriftsatz vom 30.3.2005 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur sofortigen Beschwerde des Betreuers ablehnend Stellung genommen. Der Bezirksrevisor hat hierzu ausgeführt, daß dem Betreuer ursprünglich unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG ein Stundensatz von 50,– DM zugebilligt worden sei. Gemäß § 1 Abs. 3 BVormVG i.V.m. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nachqualifizierung von Berufsbetreuern sei eine solche Festsetzung jedoch lediglich für den Zeitraum bis zum 31.12.2002 möglich gewesen. Nunmehr sei die Übergangsfrist des § 1 Abs. 3 BVormVG abgelaufen, so daß aufgrund dieser Vorschrift für den beantragten Zeitraum keine erhöhte Vergütung festgesetzt werden könne. Ein höherer Stundensatz könne sich auch nicht aus § 1 BVormVG ergeben, da insofern nicht auf die Kenntnisse abgestellt werde, welche der Betreuer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Betreuer erworben habe; maßgeblich für einen erhöhten Stundensatz sei gemäß § 1 BVormVG allein die Nutzbarkeit der Kenntnisse, welche durch eine bestimmte Ausbildung erworben worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Betreuers ist zulässig (§§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG), jedoch unbegründet.
Der Betreuer kann als Berufsbetreuer eine Vergütung, und, da der Betroffene mittellos ist, eine Vergütung aus der Staatskasse gemäß dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern verlangen (§§ 1836 Abs. 1 und 2, Satz 2, 1836 a, 1908 i BGB).
Der Betreuer kann für den von ihm geltend gemachten Zeitaufwand jedoch lediglich einen Stundensatz von 18,– EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG verlangen.
Der Betreuer hat aufgrund seines Studiums für Maschinenbau keine besonderen Kenntnisse erworben, die für die Führung einer Betreuung von Nutzen sein könnten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BVormVG; s.a. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.10.2000, Az.: 3 Z BR 195/00).
Der Betreuer kann auch keinen höheren Stundensatz aufgrund der Argumentation verlangen, daß er aufgrund seiner Betreuertätigkeit seit 1996 so viele Betreuerkenntnisse erworben habe, die für die Führung einer Betreuung von Nutzen seien, und deshalb einen erhöhten Stundensatz rechtfertigen würden. Eine Regelung über die Erhöhung des Stundensatzes aufgrund einer langjährigen Betreuertätigkeit, insbesondere einer Betreuertätigkeit mit der Übernahme sehr schwieriger Betreuungen, besteht nicht. Die für den Betreuer geltende Regelung des § 1 BVormVG beruft sich für die Er...