Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 29 C 4243/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.12.2002 (Aktenzeichen: 29 C 4243/02) abgeändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.07.2002 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten werden auf 371,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 29.08.2002 festgesetzt.
II. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 139,00 Euro.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.12.2002 setzte das Amtsgericht Nürnberg die zu erstattenden Kosten auf 232,22 Euro nebst Zinsen fest. Nicht erstattet wurde unter anderem ein Betrag für eine außergerichtliche Schlichtung vor einem Notar in Höhe von 139,20 Euro. Insoweit legte die Klägerin ihr Fax vom 30.12.2002 gegen den am 17.12.2002 zugestellten Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein, welcher das Erstgericht nicht abhalf. Die Beschwerdegegnerin wurde gehört.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ist in der Sache begründet. Der Klägerin sind die Notariatskosten des erfolglosen Schlichtungsversuches in Höhe von 139,20 DM zu erstatten (§ 91 Abs. 1 ZPO), weil es sich um notwendige Vorbereitungskosten des Prozesses handelt. Zwar handelt es sich um einen Rechtsstreit, bei dem ein obligatorisches Güteverfahren gemäß § 15 a Abs. 1 EGZPO nicht erforderlich ist. Die Vorschrift des § 91 Abs. 3 ZPO verweist hinsichtlich der durch ein Güteverfahren angefallenen Kosten nicht auf § 15 a EGZPO, so dass man durch aus daran denken kann, alle durch ein Güteverfahren der in § 91 Abs. 3 ZPO genannten Art entstandenen Kosten seien erstattungsfähig. Hierzu scheint Hartmann in NJW 99/3748 zu tendieren (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 91 RdNr. 59 und 60). Andererseits könnte sich aus dem gesetzgeberischen Zusammenhang der beiden Vorschriften des § 15 a EGZPO und des § 91 Abs. 3 ZPO ergeben, dass unter diese Vorschrift nur Kosten fallen sollten, welche durch eine obligatorische Schlichtung angefallen sind. Diese Frage kann im konkreten Einzelfall jedoch offen bleiben. Denn die Kammer vertritt die Auffassung, dass es sich um sinnvolle Vorbereitungskosten eines Rechtsstreits, nämlich den einvernehmlichen Versuch eben diesen Rechtsstreit zu vermeiden, gehandelt hat. Dies folgt aus dem länger dauernden Termin beim Notar. Es ist anerkannte Rechtssprechung, dass sinnvolle Vorbereitungskosten unter dem Begriff der Notwendigkeit des § 91 Abs. 1 ZPO einzuordnen sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 91 RdNr. 106). Da beide Parteien mit dem notariellen Schlichtungsversuch einverstanden waren und diesen Termin auch wahrgenommen hatten, wie sich aus der Aufstellung der Klägerin vom 16.08.2002 ergibt, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht daran scheitern, dass der Schlichtungsversuch letztlich nicht zum Erfolg führte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerdezulassung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens: § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: § 3 ZPO.
Unterschriften
Kuda Vorsitzender Richter am Landgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1239915 |
NJW-RR 2003, 1508 |
NZM 2003, 615 |
WuM 2003, 340 |
AGS 2004, 83 |
BRAGOreport 2003, 207 |
KammerForum 2004, 62 |