Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Im Wohngeldprozess der WEG gegen die werdende Eigentümerin ist von der Wirksamkeit des Erwerbsvertrages auszugehen, soweit für die Nichtigkeit desselben keine weitergehenden Anhaltspunkte als die diesbezüglichen bestrittenen Tatsachenbehauptungen der werdenden Eigentümerin, z.B. hinsichtlich eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises, vorhanden sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert der Wohnung scheidet auf Grund der Besonderheiten des Wohngeldprozesses und dem Bedürfnis der WEG, ihre laufenden Verbindlichkeiten erfüllen zu können, aus.
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 8 C 2214/09) |
Tenor
I. Das Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.02.2010, AZ. 8 C 2214/09 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.150,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.05.2009 zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.150,82 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.02.2010 (Blatt 70 ff. der Akte).
Die Klägerin macht vorliegend 3.618,81 EUR aus der Jahresabrechnung 2007 (Anlage K 6) geltend, die von der WEG am 15.09.2008 unter TOP 5 beschlossen wurde und mit der Hausgeldfälligkeit Oktober 2008 fällig sein sollte (vgl. Anlage K1, Protokoll vom 15.09.2008).
Weiter macht sie für den Zeitraum Januar 2008 bis September 2008 monatlich je 158,09 EUR gemäß dem Beschluss über den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 23.07.2007 (Anlage K7) und je 216,00 EUR gemäß Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan für das Jahr 2008 (Anlage K4), beschlossen als TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 15.09.2008 (Anlage K1), geltend.
Weiter verlangt die Klägerin von der Beklagten die Sonderumlage Müll in Höhe von 381,20 EUR zum Stichtag 15.10.2008 gemäß Beschluss zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 15.09.2008 (Anlage K1).
§ 3 Ziffer 3.2 des Verwaltervertrages lautet wie folgt:
Die Höhe des Hausgeldes bestimmt sich nach den anfallenden Kosten. Das Hausgeld ist jeweils im Voraus pünktlich bis spätestens zum 3. eines jeden Monats kostenfrei per Lastschrift auf das Hausgeldkonto zu zahlen.
Für die Beklagte und ihren damaligen Ehemann wurde hinsichtlich des Wohnungseigentums Nr. 5 eine Auflassungsvormerkung am 12.06.1995 in das Grundbuch eingetragen. Eine Eintragung als Eigentümer erfolgte bislang nicht.
Im Kaufvertrag vom 16.11.1993 (Anlage B2) wurde eine Bezugsfertigstellung zum 31.12.1994 verbindlich zugesichert.
Die Beklagte hat das Übergabeprotokoll vom 20.12.1994 (Anlage K8) unterschrieben, womit sie das Wohneigentum „als bezugsfertig abgenommen” hat. Hinsichtlich der vorhandenen Mängel wurde auf ein gesondertes Blatt verwiesen und eine Mängelbeseitigungsfrist bis 30.01.1995 vereinbart. Weiter ist dem Übergabeprotokoll zu entnehmen, dass keine Schlüssel übergeben wurden.
Im Zeitraum Juni bis August 1997 wurden erstmals neben der teilenden Eigentümerin weitere Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Von Klägerseite vorgelegt wurde eine fristlose Kündigung des „mit Herrn U… abgeschlossenen Pachtvertrages über unsere Eigentumswohnung” vom 17.07.1999 durch den Ehemann der Beklagten (Anlage K9).
Die Beklagte leistete für die Zeit von Oktober 2006 bis April 2007 monatliche Zahlungen von 111,26 EUR und von Mai 2007 bis August 2007 monatlich 16,07 EUR als Beitragsforderungen aus beschlossenen Wirtschaftsplänen.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von Wohngeld gegen die Beklagte als werdende Eigentümerin abgewiesen, da das Gesetz keine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft kenne. Unter dem Wohnungseigentümer sei der aufgrund einer wirksamen Auflassung in das Grundbuch eingetragene Eigentümer zu verstehen. Für das Festhalten am Gesetzeswortlaut bestünde auch ein praktisches Bedürfnis, wie der vorliegende Fall zeige.
Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihren ursprünglichen Klageantrag weiter und beantragt:
- Das Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.02.2010 wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.150,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.05.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte bestreitet, die Wohnung jemals tatsächlich in Besitz gehabt und vermietet zu haben. Vielmehr sei die Wohnung erst im Jahr 2007 bewohnbar gewesen.
Sie ist weiter der Auffassung, der Kaufvertrag sei nichtig, nachdem der Kaufpreis sittenwi...