Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Urteil vom 22.05.2009; Aktenzeichen 27 C 40037/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.05.2009, Az. 27 C 40037/09, abgeändert: Der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 13.1.2009, Az.: 08-8685123-0-6, wird insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 3.076,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid des AG Coburg vom 13.1.2009, Az.: 08-8685123-0-6 sowie das Urteil des AG Nürnberg vom 22.5.2009, Az.: 27 C 40037/09 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt die Klägerin 82% und der Beklagte 18%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
5. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.126,03 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Forderungen aus der Jahresabrechung 2006 sowie aus dem Wirtschaftsplan 2007.
Der Beklagte hatte mit Kaufvertrag vom 29.8.2006 und Grundbucheintrag vom Oktober 2007 zwei Miteigentumsanteile an der Eigentumsanlage der Klägerin nebst dem Sondereigentum an den Einheiten Nr. 164 und 165 erworben. Über das Vermögen des Veräußerers war, was der Beklagte bei Kaufvertragsabschluss nicht wusste, bereits am 1.8.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, was den späteren Abschluss einer weiteren Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter erforderlich machte.
Die Gemeinschaftsordnung (GO), die als Anlage I der Teilungserklärung vereinbart wurde und seit 1994 im Grundbuch eingetragen ist, enthält in Ziff. II.B.6.d folgende Regelung: „…Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände des Veräußerers gegenüber dem Gemeinschaftskonto…”.
Am 11.5.2007 hatten die Miteigentümer mehrheitlich die Jahresabrechnung 2006 beschlossen. Der Beschluss lautet auszugsweise: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Abrechnung für den Zeitraum…, mit Gesamtausgaben in Höhe von EUR 464.773,90 einschließlich der darin enthaltenen Abrechnung der Kalt- und Warmwasserkosten samt Kanalgebühren und der daraus resultierenden Einzelabrechnungen…”. In der Gesamtabrechnung ist die Summe der in den Vorjahren beschlossenen, aber noch nicht getilgten Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Mitglieder in der Rubrik „Ausgaben” aufgeführt. In den beiden Einzelabrechnungen für die Einheiten des Beklagten finden sich auszugsweise folgende Zahlenwerke:
„Einheit 164
Anteil Gemeinschaftskosten: |
1.900,24 EUR |
|
Zuweisungen zu Rücklagen: |
278,82 EUR |
2.179,06 EUR |
Anteil an Gemeinschaftsertrag: |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
|
2.179,06 EUR |
2.179,06 EUR |
Fehlbetrag a. d. vorherigen Abrechnung: |
6.739,74 EUR |
|
Hausgeldzahlungen: |
732,00 EUR |
6.007,74 EUR |
Fehlbetrag: |
|
8.186,80 EUR…” |
„Einheit 165
Anteil Gemeinschaftskosten: |
1.890,29 EUR |
|
Zuweisungen zu Rücklagen: |
278,64 EUR |
2.168,93 EUR |
Anteil an Gemeinschaftsertrag: |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
|
2.168,93 EUR |
2.168,93 EUR |
Fehlbetrag a. d. vorherigen Abrechnung: |
7.311,30 EUR |
|
Hausgeldzahlungen: |
744,00 EUR |
6.567,30 EUR |
Fehlbetrag: |
|
8.736,23 EUR…” |
Die in den beiden Einzelabrechnungen jeweils enthaltenen Posten „Fehlbetrag a. d. vorherigen Abrechnung” setzen sich aus den kumulierten Fehlbetragssalden aus 2006 sowie aus den bereits beschlossenen Jahresabrechnungen 2004 und 2005 zusammen (zu Details wird auf den Klägerschriftsatz v. 21.4.2009, S. 2 verwiesen), die – wie schon früher – mit jeder neuen Abrechnung fortgeschrieben wurden.
Die Einzel- und die Gesamtabrechnungen blieben jeweils unangefochten. Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Hauptforderung i.H.v. 17.126,03 EUR auf der Grundlage der Jahresabrechnung 2006 sowie des Wirtschaftsplans 2007 geltend, die sie zunächst mit Mahnbescheid (dem Beklagten zugestellt am 22.12.2008) und Vollstreckungsbescheid (dem Beklagten zugestellt am 16.1.2009) verfolgte, gegen den der Beklagte am 29.1.2009 Einspruch einlegte.
Zu den Forderungen aufgrund des Wirtschaftsplans 2007 wird auf den Klägerschriftsatz v. 11.2.2009, S. 2 verwiesen.
Der Beklagte hält den Beschluss wegen der Einbeziehung der Vorjahressalden für rechtswidrig und beruft sich auf Verjährung.
Das AG hatte in seinem Urteil den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich der Beklagte und Berufungskläger, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er beantragt:
Das Endurteil des AG Nürnberg vom 22.5.2009, 27 C 40037/09 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt:
Die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Kammer ha...