Tenor

1. Die Kostenrechnung des Notars S. mit dem Amtssitz in L. vom 02.10.2020 (Rechnungsnummer 26752020, 26732020, 26722020 und 26742020) ist inhaltlich richtig. Weitere Gebühren als diejenigen gemäß den Rechnungen sind nicht angefallen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I.

Am 01.10.2020 beurkundete Notar S. mit dem Amtssitz in L. die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG. Urkundsbeteiligte waren die vier weiteren Beteiligten im Sinne von § 7 Abs. 2 FamFG, die im vorliegenden Verfahren der Einfachheit halber als „Antragsgegner” bezeichnet wurden. Die Antragsgegner waren im Grundbuch von H. Blatt 26 als Miteigentümer zu je einem Viertel für das Grundeigentum an dem Grundstück Flst. Nr. X eingetragen. Gemäß der Urkunde des Antragstellers vom 01.10.2020 (UR 2017/2020) wurden die folgenden drei Wohnungseigentumseinheiten begründet:

  1. 4037/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räumlichkeiten, welche J. S. und F. F. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden;
  2. 3853/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumlichkeiten, welche H. und S. S. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden;
  3. 2110/10.000 MEA, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten, welche H. und S. S. zu Miteigentum zu je ein Halb zugewiesen wurden.

Der Notar stellte die Kosten seiner Beurkundung den Antragsgegnern am 02.10.2020 unter den Rechnungsnummern 26752020, 26732020, 26722020 und 26742020 in Rechnung. Dabei ging der Notar für die Beurkundung von einer 2,0-Gebühr aus den §§ 97 Abs. 1, 42 Abs. 1 GNotKG für die Beurkundung einer Teilungserklärung nach § 3 WEG aus. Er legte hierbei einen Geschäftswert von Euro 700.000,00 und eine Gebühr in Höhe von netto Euro 2.510,00 zugrunde, die quotal auf die Beurkundungsbeteiligten verteilt wurde.

Im Zuge der Begründung des Wohnungseigentums und der Zuweisung der Miteigentumsanteile an die Urkundsbeteiligten kam es bei einem Vergleich der Ausgangslage der Miteigentumsanteile mit der Situation nach der Begründung von Wohnungseigentum zu einer Übertragung von 963/10.000 MEA.

Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Urkunde und der Rechnungen wird auf diese Bezug genommen.

Der Notar wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 24.06.2021 (Aktenzeichen E 565 - 4/2021) angewiesen, hinsichtlich der Richtigkeit seiner Kostenrechnungen eine gerichtliche Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Nach Auffassung des Präsidenten des Landgerichts handelt es sich bei der Begründung von Wohnungseigentum einerseits und der Übertragung der Miteigentumsanteile andererseits um gegenstandsverschiedene Beurkundungsinhalte, was sich in Bezug auf die übertragenen Miteigentumsanteile werterhöhend auswirke. Der Beurkundungswert, den der Antragsteller in seinen Kostenrechnungen mit Euro 700.000,00 angenommen hatte, müsse somit um einen Wert von Euro 67.410,00 erhöht werden.

Im Übrigen wird wegen der Anweisung vom 24.06.2021 auf diese Bezug genommen.

Der entsprechende Antrag wurde durch den Notar am 09.07.2021 gestellt.

In seinem Antrag führte der Notar im Wesentlichen aus, dass eine Beurkundung der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG und die damit verbundene Übertragung von Miteigentumsanteilen rechtlich in einem Akt erfolgen könne („uno actu”). In diesem Fall sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG lediglich von einem auflassungsähnlichen Vorgang auszugehen, da das Gesetz für die Begründung von Wohnungseigentum im Rahmen des § 3 WEG die Form der Auflassung vorsehe. Eine separate Bewertung käme nur infrage, wenn Miteigentumsanteile vor der Begründung von Wohnungseigentum übertragen würden. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall - eine separate Auflassung nicht erforderlich sei, liege schon kein eigenständiges Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 86, 109 GNotKG vor. Ein eigenständiges Rechtsverhältnis bedürfe einer eigenständigen Erklärung. Die Bildung von Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Veränderung der Miteigentumsanteile sei demnach kostenrechtlich gegenstandsgleich.

Der Präsident des Landgerichts hat am 24.08.2021 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung genommen. Im Wesentlichen wiederholte er darin die Position aus der Anweisungsverfügung vom 24.06.2021. Darüber hinaus führte er aus, dass zwar nicht bestritten werde, dass die Begründung von Wohnungseigentum und die Übertragung von Miteigentumsanteilen uno actu erfolgen könne, dass jedoch die Frage der Beurkundungstechnik losgelöst sei von der Frage der kostenrechtlichen Bewertung der Beurkundung. Kostenrechtlich sei von zwei getrennten Rechtsverhältnissen im Sinne der §§ 86, 109 GNotKG auszugehen. Da die Begründung von Wohnungseigentum auch ohne die Anpassung der Miteigentumsanteile möglich wäre, könne die Übertragung der Miteigentumsanteile auch nicht als der Durchführung dienendes Rechtsverhältnis angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten de...

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